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- Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
- Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
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- Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
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- Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
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- Art. 9a G vom 22. Dezember 2015
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- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
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- Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
- Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
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- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (de)
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