Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt.

Property Value
dbo:abstract
  • Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
  • Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 709265 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158066284 (xsd:integer)
prop-de:abkürzung
  • BayEUG
prop-de:art
prop-de:datumgesetz
  • 1960-03-09 (xsd:date)
prop-de:fna
  • BayRS 2230-1-1-K
prop-de:frühererTitel
  • Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
prop-de:geltungsbereich
prop-de:inkrafttreten
  • 1960-04-01 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
  • 2015-12-30 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenneufassung
  • überw. 1. Januar 1983
prop-de:kurztitel
  • Erziehungs- und Unterrichtsgesetz
prop-de:letzteänderung
  • Art. 9a G vom 22. Dezember 2015
prop-de:neubekanntmachung
  • 2000-05-31 (xsd:date)
prop-de:neufassung
  • 1982-09-10 (xsd:date)
prop-de:rechtsmaterie
prop-de:titel
  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
  • Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt. (de)
rdfs:label
  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (de)
  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of