Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der zum 1. Januar 2009 mit Art. 44 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt wurde. Mit dem GKV-WSG, einem umfangreichen Artikelgesetz, wurde unter anderem das Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV neu bestimmt und zum 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der PKV eingeführt (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Man ging seinerzeit von bis zu 300 000 Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung aus. Die von der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) favorisierte "Bürgerversicherung" sah einen Versicherungsschutz für alle Einwohner mit Zugang zu allen medizinisch notwendigen Leist

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  • Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der zum 1. Januar 2009 mit Art. 44 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt wurde. Mit dem GKV-WSG, einem umfangreichen Artikelgesetz, wurde unter anderem das Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV neu bestimmt und zum 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der PKV eingeführt (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Man ging seinerzeit von bis zu 300 000 Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung aus. Die von der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) favorisierte "Bürgerversicherung" sah einen Versicherungsschutz für alle Einwohner mit Zugang zu allen medizinisch notwendigen Leistungen vor. Der Basistarif steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde. Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Basistarif ergeben sich seit dem 1. Januar 2016 aus § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 12 Absatz 1a bis 1c und4b VAG a.F. Um die Lesbarkeit des Gesetzes zu erhöhen, wurde der bisherige § 12 VAG a.F. auf mehrere Vorschriften aufgeteilt. Am Inhalt der Regelungen, auch unter Berücksichtigung der bisher zum Basistarif ergangenen Rechtsprechung, ändert sich hieraus nichts. Die Vertragsleistungen im Basistarif müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein, der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten und steht einem bestimmten Kreis von Berechtigten offen, ohne dass der Versicherer für Vorerkrankungen einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbaren darf (§ 152 Abs. 1 VAG, § 193 Abs. 5, § 203 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). (de)
  • Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der zum 1. Januar 2009 mit Art. 44 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt wurde. Mit dem GKV-WSG, einem umfangreichen Artikelgesetz, wurde unter anderem das Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV neu bestimmt und zum 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der PKV eingeführt (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Man ging seinerzeit von bis zu 300 000 Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung aus. Die von der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) favorisierte "Bürgerversicherung" sah einen Versicherungsschutz für alle Einwohner mit Zugang zu allen medizinisch notwendigen Leistungen vor. Der Basistarif steht allen Personen offen, die bei seiner Einführung nicht bereits anderweitig krankenversichert waren und für die mit der Gesundheitsreform 2007 eine Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung begründet wurde. Wesentliche gesetzliche Regelungen zum Basistarif ergeben sich seit dem 1. Januar 2016 aus § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 12 Absatz 1a bis 1c und4b VAG a.F. Um die Lesbarkeit des Gesetzes zu erhöhen, wurde der bisherige § 12 VAG a.F. auf mehrere Vorschriften aufgeteilt. Am Inhalt der Regelungen, auch unter Berücksichtigung der bisher zum Basistarif ergangenen Rechtsprechung, ändert sich hieraus nichts. Die Vertragsleistungen im Basistarif müssen in Art, Umfang und Höhe mit den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein, der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten und steht einem bestimmten Kreis von Berechtigten offen, ohne dass der Versicherer für Vorerkrankungen einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbaren darf (§ 152 Abs. 1 VAG, § 193 Abs. 5, § 203 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). (de)
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  • Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der zum 1. Januar 2009 mit Art. 44 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt wurde. Mit dem GKV-WSG, einem umfangreichen Artikelgesetz, wurde unter anderem das Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV neu bestimmt und zum 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der PKV eingeführt (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Man ging seinerzeit von bis zu 300 000 Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung aus. Die von der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) favorisierte "Bürgerversicherung" sah einen Versicherungsschutz für alle Einwohner mit Zugang zu allen medizinisch notwendigen Leist (de)
  • Der Basistarif ist ein branchenweit einheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV), der zum 1. Januar 2009 mit Art. 44 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eingeführt wurde. Mit dem GKV-WSG, einem umfangreichen Artikelgesetz, wurde unter anderem das Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur PKV neu bestimmt und zum 1. Januar 2009 eine Versicherungspflicht in der PKV eingeführt (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Man ging seinerzeit von bis zu 300 000 Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung aus. Die von der damaligen Gesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) favorisierte "Bürgerversicherung" sah einen Versicherungsschutz für alle Einwohner mit Zugang zu allen medizinisch notwendigen Leist (de)
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  • Basistarif (de)
  • Basistarif (de)
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