Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0, ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne von § 3 BGG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung is

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  • Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0, ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne von § 3 BGG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung ist § 11 Abs. 1 S. 2 des BGG. Am 22. September 2011 trat eine aktualisierte Fassung unter dem Kürzel „BITV 2.0“ in Kraft. Private und kommerzielle Webangebote fallen nicht unter den Geltungsbereich der BITV. Vor allem Anbieter kommerzieller Angebote sind dennoch aufgerufen, Barrierefreiheit umzusetzen. Sie können sich dabei entweder an der nationalen BITV oder an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C orientieren. (de)
  • Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0, ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne von § 3 BGG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung ist § 11 Abs. 1 S. 2 des BGG. Am 22. September 2011 trat eine aktualisierte Fassung unter dem Kürzel „BITV 2.0“ in Kraft. Private und kommerzielle Webangebote fallen nicht unter den Geltungsbereich der BITV. Vor allem Anbieter kommerzieller Angebote sind dennoch aufgerufen, Barrierefreiheit umzusetzen. Sie können sich dabei entweder an der nationalen BITV oder an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C orientieren. (de)
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  • G026
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  • 2016-07-27 (xsd:date)
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  • 2011-09-22 (xsd:date)
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  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
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  • Art. 5 G vom 19. Juli 2016
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  • 2011-09-12 (xsd:date)
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  • Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
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  • Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0, ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne von § 3 BGG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung is (de)
  • Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0, ist eine Ergänzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002. Diese Verordnung gilt für alle Internetauftritte sowie alle öffentlich zugänglichen Intranetangebote von Behörden der Bundesverwaltung (§ 1). Für Internetangebote der Bundesländer gelten eigene Bestimmungen. Die Verordnung soll bewirken, dass die betreffenden Angebote der Informationstechnik behinderten Menschen im Sinne von § 3 BGG, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zu dieser zu eröffnen oder zu erleichtern. Ermächtigungsgrundlage der Verordnung is (de)
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  • Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (de)
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