Das sogenannte Badische Judenedikt, gelegentlich auch als 9. Konstitutionsedikt bezeichnet, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden. Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes. Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der jüdischen Selbstverwaltung und der religiösen Toleranz. Es handelt sich dennoch um ein für die deutschen Länder typisches "Erziehungsgeset

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  • Das sogenannte Badische Judenedikt, gelegentlich auch als 9. Konstitutionsedikt bezeichnet, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden. Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes. Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der jüdischen Selbstverwaltung und der religiösen Toleranz. Es handelt sich dennoch um ein für die deutschen Länder typisches "Erziehungsgesetz", das schrittweise Gewährung weitergehender Rechte vom nachweisbaren Assimilationserfolg abhängig machte. (de)
  • Das sogenannte Badische Judenedikt, gelegentlich auch als 9. Konstitutionsedikt bezeichnet, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden. Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes. Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der jüdischen Selbstverwaltung und der religiösen Toleranz. Es handelt sich dennoch um ein für die deutschen Länder typisches "Erziehungsgesetz", das schrittweise Gewährung weitergehender Rechte vom nachweisbaren Assimilationserfolg abhängig machte. (de)
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  • Das sogenannte Badische Judenedikt, gelegentlich auch als 9. Konstitutionsedikt bezeichnet, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden. Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes. Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der jüdischen Selbstverwaltung und der religiösen Toleranz. Es handelt sich dennoch um ein für die deutschen Länder typisches "Erziehungsgeset (de)
  • Das sogenannte Badische Judenedikt, gelegentlich auch als 9. Konstitutionsedikt bezeichnet, ist ein Edikt des Großherzogs von Baden vom 13. Januar 1809, das am 1. Juli 1809 in Kraft trat. Die landesherrliche Verordnung führte die Bestimmungen des 1. und 6. Konstitutionsedikts näher aus und regelte hauptsächlich die kirchenrechtlichen Verhältnisse der badischen Juden im Großherzogtum Baden. Die Verordnungen stehen im Zusammenhang der Neuordnung des erweiterten badischen Staates als Mitglied des Rheinbundes. Sie sind auch Ausdruck der die Modernisierungstendenzen in Baden stärkenden französischen Rechtsprinzipien wie der Trennung von Kirche und Staat, der jüdischen Selbstverwaltung und der religiösen Toleranz. Es handelt sich dennoch um ein für die deutschen Länder typisches "Erziehungsgeset (de)
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  • Badisches Judenedikt von 1809 (de)
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