Das Ausschlussurteil war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 eine besondere Form des Gestaltungsurteils nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Gestaltung bedeutet, der Richter gestaltet durch sein Urteil die Rechtslage in eine bestimmte Richtung. Das Ausschlussurteil war im Aufgebotsverfahren nach dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 1017 Zivilprozessordnung möglich. An die Stelle des Ausschlussurteils ist zum 1. September 2009 der Ausschließungsbeschluss im Verfahren nach den §§ 433 ff. FamFG getreten.

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  • Das Ausschlussurteil war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 eine besondere Form des Gestaltungsurteils nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Gestaltung bedeutet, der Richter gestaltet durch sein Urteil die Rechtslage in eine bestimmte Richtung. Das Ausschlussurteil war im Aufgebotsverfahren nach dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 1017 Zivilprozessordnung möglich. An die Stelle des Ausschlussurteils ist zum 1. September 2009 der Ausschließungsbeschluss im Verfahren nach den §§ 433 ff. FamFG getreten. Wer sich auf Rechte beruft, benötigt in bestimmten Fällen dafür eine Urkunde, in der das Recht verbrieft ist. Geht das Dokument, die Urkunde, verloren, bedeutet dies für den Rechtsträger, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen kann. Will der Rechtsträger vermeiden, dass ein unbefugter Dritter das (ihm nicht zustehende) Recht geltend macht, indem er sich auf die in seinen Händen befindliche Urkunde beruft, dann greift er zu dem Aufgebotsverfahren. Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Ausschlussurteil, jetzt: Ausschließungsbeschluss. Der Rechtspfleger erklärt mit dieser Entscheidung die Urkunde für kraftlos. An die Stelle der Urkunde tritt nun das Ausschlussurteil/der Ausschließungsbeschluss. Natürlich muss davon auch der Aussteller der Urkunde Kenntnis erlangen. Er ist daher direkt an dem Aufgebotsverfahren zu beteiligen. Legt nun ein unberechtigter Dritter das verlorengegangene Dokument vor, so ist ihm trotz Besitz der Urkunde die Legitimation entzogen worden, das Recht bei dem Urkundenaussteller geltend zu machen.Praktisches Beispiel: der Versicherungsschein, den ein Versicherungsunternehmen seinem Versicherungskunden ausstellt. Sein Besitz legitimiert zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis. Mängel der Urkunde können durch Ausschlussurteil/Ausschließungsbeschluss jedoch nicht geheilt werden, denn ansonsten würden aus dem Urteil mehr Rechte abgeleitet werden, als aus der kraftlos erklärten Urkunde (OLG Hamm WM 1976, S. 76ff.). (de)
  • Das Ausschlussurteil war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 eine besondere Form des Gestaltungsurteils nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Gestaltung bedeutet, der Richter gestaltet durch sein Urteil die Rechtslage in eine bestimmte Richtung. Das Ausschlussurteil war im Aufgebotsverfahren nach dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 1017 Zivilprozessordnung möglich. An die Stelle des Ausschlussurteils ist zum 1. September 2009 der Ausschließungsbeschluss im Verfahren nach den §§ 433 ff. FamFG getreten. Wer sich auf Rechte beruft, benötigt in bestimmten Fällen dafür eine Urkunde, in der das Recht verbrieft ist. Geht das Dokument, die Urkunde, verloren, bedeutet dies für den Rechtsträger, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen kann. Will der Rechtsträger vermeiden, dass ein unbefugter Dritter das (ihm nicht zustehende) Recht geltend macht, indem er sich auf die in seinen Händen befindliche Urkunde beruft, dann greift er zu dem Aufgebotsverfahren. Das Aufgebotsverfahren endet mit dem Ausschlussurteil, jetzt: Ausschließungsbeschluss. Der Rechtspfleger erklärt mit dieser Entscheidung die Urkunde für kraftlos. An die Stelle der Urkunde tritt nun das Ausschlussurteil/der Ausschließungsbeschluss. Natürlich muss davon auch der Aussteller der Urkunde Kenntnis erlangen. Er ist daher direkt an dem Aufgebotsverfahren zu beteiligen. Legt nun ein unberechtigter Dritter das verlorengegangene Dokument vor, so ist ihm trotz Besitz der Urkunde die Legitimation entzogen worden, das Recht bei dem Urkundenaussteller geltend zu machen.Praktisches Beispiel: der Versicherungsschein, den ein Versicherungsunternehmen seinem Versicherungskunden ausstellt. Sein Besitz legitimiert zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis. Mängel der Urkunde können durch Ausschlussurteil/Ausschließungsbeschluss jedoch nicht geheilt werden, denn ansonsten würden aus dem Urteil mehr Rechte abgeleitet werden, als aus der kraftlos erklärten Urkunde (OLG Hamm WM 1976, S. 76ff.). (de)
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  • Das Ausschlussurteil war bis zum Inkrafttreten des FamFG zum 1. September 2009 eine besondere Form des Gestaltungsurteils nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Gestaltung bedeutet, der Richter gestaltet durch sein Urteil die Rechtslage in eine bestimmte Richtung. Das Ausschlussurteil war im Aufgebotsverfahren nach dem am 1. September 2009 außer Kraft getretenen § 1017 Zivilprozessordnung möglich. An die Stelle des Ausschlussurteils ist zum 1. September 2009 der Ausschließungsbeschluss im Verfahren nach den §§ 433 ff. FamFG getreten. (de)
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  • Ausschlussurteil (de)
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