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- Als Ausschlussfrist, auch Verfallsfrist oder Präklusionsfrist genannt, wird im deutschen Privatrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, auch wenn der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Ein Gerichtsbeschluss wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (1 Jahr) unanfechtbar, obwohl das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt wurde, etwa weil der Beschluss nicht zuging. (de)
- Als Ausschlussfrist, auch Verfallsfrist oder Präklusionsfrist genannt, wird im deutschen Privatrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, auch wenn der Anspruch entstanden ist. Beispiel: Ein Gerichtsbeschluss wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (1 Jahr) unanfechtbar, obwohl das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt wurde, etwa weil der Beschluss nicht zuging. (de)
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- Arbeitsrecht-Kommentar (de)
- Arbeitsrecht-Kommentar (de)
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- Martin Henssler, Heinz Josef Willemsen, Heinz-Jürgen Kalb
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- Als Ausschlussfrist, auch Verfallsfrist oder Präklusionsfrist genannt, wird im deutschen Privatrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, auch wenn der Anspruch entstanden ist. (de)
- Als Ausschlussfrist, auch Verfallsfrist oder Präklusionsfrist genannt, wird im deutschen Privatrecht (Entsprechendes gilt für das Österreichische Zivilrecht, in der Schweiz werden die entsprechenden Fristen Verwirkungsfristen genannt) eine Frist bezeichnet, nach deren Ablauf Ansprüche, aber auch Rechte (auch Gestaltungsrechte) erlöschen bzw. untergehen, auch wenn der Anspruch entstanden ist. (de)
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- Ausschlussfrist (de)
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