Unter einer Ausschließlichkeitsbindung versteht man im engeren Sinn jede exklusive Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtung. Im weiteren Sinn sind darunter sämtliche Handlungsbeschränkungen zu verstehen, die der Marktbeherrscher seinen Geschäftspartnern rechtsgeschäftlich oder durch faktisches Tun auferlegt.

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  • Unter einer Ausschließlichkeitsbindung versteht man im engeren Sinn jede exklusive Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtung. Im weiteren Sinn sind darunter sämtliche Handlungsbeschränkungen zu verstehen, die der Marktbeherrscher seinen Geschäftspartnern rechtsgeschäftlich oder durch faktisches Tun auferlegt. (de)
  • Unter einer Ausschließlichkeitsbindung versteht man im engeren Sinn jede exklusive Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtung. Im weiteren Sinn sind darunter sämtliche Handlungsbeschränkungen zu verstehen, die der Marktbeherrscher seinen Geschäftspartnern rechtsgeschäftlich oder durch faktisches Tun auferlegt. (de)
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  • Unter einer Ausschließlichkeitsbindung versteht man im engeren Sinn jede exklusive Belieferungs- oder Abnahmeverpflichtung. Im weiteren Sinn sind darunter sämtliche Handlungsbeschränkungen zu verstehen, die der Marktbeherrscher seinen Geschäftspartnern rechtsgeschäftlich oder durch faktisches Tun auferlegt. (de)
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  • Ausschließlichkeitsbindung (de)
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