Aussagedelikte sind diejenigen Straftatbestände, die eine Verletzung der Pflicht einer Partei, eines Zeugen oder Sachverständigen zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. unparteiischen und gewissenhaften Gutachtenerstattung beinhalten. Systematisch sind sie den Straftaten gegen die Rechtspflege zuzuordnen. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf.

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  • Aussagedelikte sind diejenigen Straftatbestände, die eine Verletzung der Pflicht einer Partei, eines Zeugen oder Sachverständigen zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. unparteiischen und gewissenhaften Gutachtenerstattung beinhalten. Systematisch sind sie den Straftaten gegen die Rechtspflege zuzuordnen. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt * die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), ein Delikt, bezüglich dessen nur Zeugen oder Sachverständige bestraft werden können, * den Meineid (§ 154 StGB), dessen Tathandlung das Beschwören einer falschen Aussage ist. Das Delikt kann von jedermann begangen werden. Gemäß § 155 StGB stehen dem Eid im Sinne von § 154 StGB die den Eid ersetzende Bekräftigung oder die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere, den Eid ersetzende Bekräftigung gleich. * die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB), die nur strafbar ist, wenn die Versicherung gegenüber einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wurde und die Versicherung an Eides statt auch im konkreten Verfahren statthaft war, * die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB), * den fahrlässigen Falscheid bzw. die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB). Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf. Um die besondere Situation, in der sich ein zur Wahrheit verpflichteter, aber aus verständlichen Gründen ängstlicher Zeuge befindet, zu berücksichtigen, enthält § 157 StGB eine Strafzumessungsbestimmung, die es dem Gericht gestattet, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn der Täter gehandelt hat, um eine Gefahr von sich oder einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) abzuwenden. Nicht strafrechtlich, aber verfahrensrechtlich von Bedeutung sind von Belastungseifer getriebene Zeugenaussagen. (de)
  • Aussagedelikte sind diejenigen Straftatbestände, die eine Verletzung der Pflicht einer Partei, eines Zeugen oder Sachverständigen zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. unparteiischen und gewissenhaften Gutachtenerstattung beinhalten. Systematisch sind sie den Straftaten gegen die Rechtspflege zuzuordnen. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt * die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), ein Delikt, bezüglich dessen nur Zeugen oder Sachverständige bestraft werden können, * den Meineid (§ 154 StGB), dessen Tathandlung das Beschwören einer falschen Aussage ist. Das Delikt kann von jedermann begangen werden. Gemäß § 155 StGB stehen dem Eid im Sinne von § 154 StGB die den Eid ersetzende Bekräftigung oder die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere, den Eid ersetzende Bekräftigung gleich. * die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB), die nur strafbar ist, wenn die Versicherung gegenüber einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wurde und die Versicherung an Eides statt auch im konkreten Verfahren statthaft war, * die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB), * den fahrlässigen Falscheid bzw. die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt (§ 161 StGB). Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf. Um die besondere Situation, in der sich ein zur Wahrheit verpflichteter, aber aus verständlichen Gründen ängstlicher Zeuge befindet, zu berücksichtigen, enthält § 157 StGB eine Strafzumessungsbestimmung, die es dem Gericht gestattet, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn der Täter gehandelt hat, um eine Gefahr von sich oder einem Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) abzuwenden. Nicht strafrechtlich, aber verfahrensrechtlich von Bedeutung sind von Belastungseifer getriebene Zeugenaussagen. (de)
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  • Aussagedelikte sind diejenigen Straftatbestände, die eine Verletzung der Pflicht einer Partei, eines Zeugen oder Sachverständigen zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. unparteiischen und gewissenhaften Gutachtenerstattung beinhalten. Systematisch sind sie den Straftaten gegen die Rechtspflege zuzuordnen. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf. (de)
  • Aussagedelikte sind diejenigen Straftatbestände, die eine Verletzung der Pflicht einer Partei, eines Zeugen oder Sachverständigen zur wahrheitsgemäßen Aussage bzw. unparteiischen und gewissenhaften Gutachtenerstattung beinhalten. Systematisch sind sie den Straftaten gegen die Rechtspflege zuzuordnen. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf. (de)
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  • Aussagedelikt (de)
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