Von Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen natürlicher Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird die Einkommensteuer gemäß § 50a EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben ("Ausländersteuer").

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  • Von Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen natürlicher Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird die Einkommensteuer gemäß § 50a EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben ("Ausländersteuer"). (de)
  • Von Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen natürlicher Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wird die Einkommensteuer gemäß § 50a EStG im Wege des Steuerabzugs erhoben ("Ausländersteuer"). (de)
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  • Ausländersteuer (de)
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