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- Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) dient unter anderem der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen in anderen Staaten. Zu diesem Zweck wird das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde tätig (vor dessen Gründung lag die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsamt). Diese Zentrale Behörde betreut Verfahren mit ausländischen Staaten, mit denen keine internationalen Übereinkommen, sondern die Gegenseitigkeit vereinbart worden ist. Das betrifft im Wesentlichen die USA, Kanada und die Republik Südafrika. (de)
- Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) dient unter anderem der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen in anderen Staaten. Zu diesem Zweck wird das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde tätig (vor dessen Gründung lag die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsamt). Diese Zentrale Behörde betreut Verfahren mit ausländischen Staaten, mit denen keine internationalen Übereinkommen, sondern die Gegenseitigkeit vereinbart worden ist. Das betrifft im Wesentlichen die USA, Kanada und die Republik Südafrika. (de)
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- Bundesrepublik Deutschland
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prop-de:letzteänderung
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- Art. 5 G vom 20. November 2015
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- Gesetz zur Geltendmachung von
- Unterhaltsansprüchen im Verkehr
- mit ausländischen Staaten
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- Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) dient unter anderem der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen in anderen Staaten. (de)
- Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG) dient unter anderem der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen in anderen Staaten. (de)
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- Auslandsunterhaltsgesetz (de)
- Auslandsunterhaltsgesetz (de)
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