Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Sie ist weder Lohn noch Gehalt, sondern stellt einen Beitrag zu den Kosten eines Auszubildenden einschließlich eines Taschengeldes dar. Soweit die Vergütung den Betrag von derzeit 325 Euro übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), werden Sozialversicherungsbeiträge nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch beim Auszubildenden einbehalten. In einigen Bereichen wird auch ein Zuschlag für eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung gezahlt. Die Ausbildungsvergütung ist meist am letzten Arbeitstag eines Monats fällig.

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  • Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Sie ist weder Lohn noch Gehalt, sondern stellt einen Beitrag zu den Kosten eines Auszubildenden einschließlich eines Taschengeldes dar. Soweit die Vergütung den Betrag von derzeit 325 Euro übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), werden Sozialversicherungsbeiträge nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch beim Auszubildenden einbehalten. In einigen Bereichen wird auch ein Zuschlag für eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung gezahlt. Die Ausbildungsvergütung ist meist am letzten Arbeitstag eines Monats fällig. (de)
  • Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Sie ist weder Lohn noch Gehalt, sondern stellt einen Beitrag zu den Kosten eines Auszubildenden einschließlich eines Taschengeldes dar. Soweit die Vergütung den Betrag von derzeit 325 Euro übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), werden Sozialversicherungsbeiträge nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch beim Auszubildenden einbehalten. In einigen Bereichen wird auch ein Zuschlag für eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung gezahlt. Die Ausbildungsvergütung ist meist am letzten Arbeitstag eines Monats fällig. (de)
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  • Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Sie ist weder Lohn noch Gehalt, sondern stellt einen Beitrag zu den Kosten eines Auszubildenden einschließlich eines Taschengeldes dar. Soweit die Vergütung den Betrag von derzeit 325 Euro übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), werden Sozialversicherungsbeiträge nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch beim Auszubildenden einbehalten. In einigen Bereichen wird auch ein Zuschlag für eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung gezahlt. Die Ausbildungsvergütung ist meist am letzten Arbeitstag eines Monats fällig. (de)
  • Die Ausbildungsvergütung ist die monatliche Bezahlung eines Auszubildenden im Rahmen der dualen Berufsausbildung. Sie ist weder Lohn noch Gehalt, sondern stellt einen Beitrag zu den Kosten eines Auszubildenden einschließlich eines Taschengeldes dar. Soweit die Vergütung den Betrag von derzeit 325 Euro übersteigt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV), werden Sozialversicherungsbeiträge nicht nur beim Arbeitgeber, sondern auch beim Auszubildenden einbehalten. In einigen Bereichen wird auch ein Zuschlag für eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung gezahlt. Die Ausbildungsvergütung ist meist am letzten Arbeitstag eines Monats fällig. (de)
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  • Ausbildungsvergütung (de)
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