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- Der Ausbildungsfreibetrag wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, das auswärtig untergebracht ist, sich in Berufsausbildung befindet. Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 €. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Getrennt veranlagte Eltern können jeweils den halben Betrag geltend machen. (§ 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) (de)
- Der Ausbildungsfreibetrag wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, das auswärtig untergebracht ist, sich in Berufsausbildung befindet. Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 €. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Getrennt veranlagte Eltern können jeweils den halben Betrag geltend machen. (§ 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) (de)
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- Der Ausbildungsfreibetrag wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, das auswärtig untergebracht ist, sich in Berufsausbildung befindet. Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 €. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Getrennt veranlagte Eltern können jeweils den halben Betrag geltend machen. (§ 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) (de)
- Der Ausbildungsfreibetrag wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, das auswärtig untergebracht ist, sich in Berufsausbildung befindet. Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 €. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Getrennt veranlagte Eltern können jeweils den halben Betrag geltend machen. (§ 33a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) (de)
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- Ausbildungsfreibetrag (de)
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