Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV), im Langtitel Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU, zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb * den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht, * ein Konformitätserklärung ausstellt, * die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat. Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes.

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  • Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV), im Langtitel Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU, zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb * den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht, * ein Konformitätserklärung ausstellt, * die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat. Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes. Sie ist keine Neufassung der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV), die aufgrund des früheren § 24 der Gewerbeordnung erlassen worden war und deren Bestimmungen überwiegend durch die der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden sind. Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten gemäß den Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 4 BetrSichV bis zur Überarbeitung als Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter. (de)
  • Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV), im Langtitel Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU, zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb * den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht, * ein Konformitätserklärung ausstellt, * die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat. Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes. Sie ist keine Neufassung der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV), die aufgrund des früheren § 24 der Gewerbeordnung erlassen worden war und deren Bestimmungen überwiegend durch die der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden sind. Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten gemäß den Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 4 BetrSichV bis zur Überarbeitung als Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter. (de)
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  • Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV), im Langtitel Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU, zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb * den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht, * ein Konformitätserklärung ausstellt, * die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat. Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes. (de)
  • Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV), im Langtitel Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz, setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU, zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb * den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht, * ein Konformitätserklärung ausstellt, * die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat. Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes. (de)
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  • Aufzugsverordnung (de)
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