Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung überträgt. Beim Auftrag handelt es sich um einen im deutschen BGB in den §§ 662-674 vorgesehenen Vertragstyp. Beauftragter nennt das BGB die andere Vertragspartei.

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  • Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung überträgt. Beim Auftrag handelt es sich um einen im deutschen BGB in den §§ 662-674 vorgesehenen Vertragstyp. Beauftragter nennt das BGB die andere Vertragspartei. Der Begriff „Auftraggeber“ wird in der deutschen Rechtssprache aber auch über das Auftragsrecht hinaus gebraucht für eine Vertragspartei, die einer anderen sonstige Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrags, Werkvertrags oder Maklervertrags gegen Entgelt überträgt. So spricht man auch vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts, Architekten oder Maklers. Auch im Bauvertragsrecht verwendet man oft die Bezeichnungen „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“, etwa in der VOB/B, obwohl das BGB die Parteien des Werkvertrags „Besteller“ und „Unternehmer“ nennt. (de)
  • Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung überträgt. Beim Auftrag handelt es sich um einen im deutschen BGB in den §§ 662-674 vorgesehenen Vertragstyp. Beauftragter nennt das BGB die andere Vertragspartei. Der Begriff „Auftraggeber“ wird in der deutschen Rechtssprache aber auch über das Auftragsrecht hinaus gebraucht für eine Vertragspartei, die einer anderen sonstige Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrags, Werkvertrags oder Maklervertrags gegen Entgelt überträgt. So spricht man auch vom Auftraggeber eines Rechtsanwalts, Architekten oder Maklers. Auch im Bauvertragsrecht verwendet man oft die Bezeichnungen „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“, etwa in der VOB/B, obwohl das BGB die Parteien des Werkvertrags „Besteller“ und „Unternehmer“ nennt. (de)
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  • Auftraggeber ist die Vertragspartei, die einem anderen im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung überträgt. Beim Auftrag handelt es sich um einen im deutschen BGB in den §§ 662-674 vorgesehenen Vertragstyp. Beauftragter nennt das BGB die andere Vertragspartei. (de)
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  • Auftraggeber (de)
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