Eine Aufsichtspflichtverletzung regelt im Recht die Zurechnung einer Handlung eines Dritten an eine Aufsichtsperson, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichen Sanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831 BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die H

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  • Eine Aufsichtspflichtverletzung regelt im Recht die Zurechnung einer Handlung eines Dritten an eine Aufsichtsperson, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichen Sanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831 BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die Haftung des „Geschäftsherrn“ (z. B. und vor allem Arbeitgeber) für unerlaubte Handlungen seiner „Verrichtungsgehilfen“ (z. B. und vor allem Arbeitnehmer). Man kann die Regelungen der § 831, § 832 BGB zusammenfassen unter dem Leitgedanken, dass hier Schadensersatzansprüche konstituiert werden gegen Personen, die Verantwortung für andere tragen. Die rechtliche Problematik der Aufsichtspflichtverletzung erschöpft sich indes nicht in der Regelung des § 832 BGB. Sie betrifft auch – und vielleicht sogar vorrangig – das Verhältnis zwischen dem Beaufsichtigten und dem „Aufseher“. Dass der Beaufsichtigte wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auch Ansprüche gegen den Aufseher haben kann, folgt schon aus dem allgemeinen Schuldrecht, nach dem ja ein Schuldner, der seine Pflicht gegenüber dem Gläubiger verletzt, zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. § 280 Abs. 1 BGB gilt für jedes Schuldverhältnis, gleichgültig, ob es rechtsgeschäftlich (vertraglich) oder gesetzlich begründet ist. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Regelung des § 832 BGB als der Sonderregelung im BGB für die Haftung des Aufsichtspflichtigen im Verhältnis zu dem vom Beaufsichtigten geschädigten Dritten, da für das rechtliche Verhältnis zwischen dem Aufsichtspflichtigen und dem Beaufsichtigten die allgemeinen rechtlichen Regeln für die Nichterfüllung von Schuldverhältnissen gelten, die an anderer Stelle (Leistungsstörungen, Schuldnerhaftung wegen Pflichtverletzung) behandelt werden. (de)
  • Eine Aufsichtspflichtverletzung regelt im Recht die Zurechnung einer Handlung eines Dritten an eine Aufsichtsperson, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichen Sanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831 BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die Haftung des „Geschäftsherrn“ (z. B. und vor allem Arbeitgeber) für unerlaubte Handlungen seiner „Verrichtungsgehilfen“ (z. B. und vor allem Arbeitnehmer). Man kann die Regelungen der § 831, § 832 BGB zusammenfassen unter dem Leitgedanken, dass hier Schadensersatzansprüche konstituiert werden gegen Personen, die Verantwortung für andere tragen. Die rechtliche Problematik der Aufsichtspflichtverletzung erschöpft sich indes nicht in der Regelung des § 832 BGB. Sie betrifft auch – und vielleicht sogar vorrangig – das Verhältnis zwischen dem Beaufsichtigten und dem „Aufseher“. Dass der Beaufsichtigte wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auch Ansprüche gegen den Aufseher haben kann, folgt schon aus dem allgemeinen Schuldrecht, nach dem ja ein Schuldner, der seine Pflicht gegenüber dem Gläubiger verletzt, zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. § 280 Abs. 1 BGB gilt für jedes Schuldverhältnis, gleichgültig, ob es rechtsgeschäftlich (vertraglich) oder gesetzlich begründet ist. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Regelung des § 832 BGB als der Sonderregelung im BGB für die Haftung des Aufsichtspflichtigen im Verhältnis zu dem vom Beaufsichtigten geschädigten Dritten, da für das rechtliche Verhältnis zwischen dem Aufsichtspflichtigen und dem Beaufsichtigten die allgemeinen rechtlichen Regeln für die Nichterfüllung von Schuldverhältnissen gelten, die an anderer Stelle (Leistungsstörungen, Schuldnerhaftung wegen Pflichtverletzung) behandelt werden. (de)
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  • Eine Aufsichtspflichtverletzung regelt im Recht die Zurechnung einer Handlung eines Dritten an eine Aufsichtsperson, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichen Sanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831 BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die H (de)
  • Eine Aufsichtspflichtverletzung regelt im Recht die Zurechnung einer Handlung eines Dritten an eine Aufsichtsperson, wenn diese ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichen Sanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831 BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die H (de)
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  • Aufsichtspflichtverletzung (BGB) (de)
  • Aufsichtspflichtverletzung (BGB) (de)
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