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- Als Auflage bezeichnet man im deutschen Zivilrecht eine Bestimmung, die zu einem Rechtsgeschäft hinzutritt und nach der ein anderer zu einer Leistung verpflichtet sein soll. Anders als bei der Bedingung hängt aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erfüllung der Verpflichtung nicht ab. (de)
- Als Auflage bezeichnet man im deutschen Zivilrecht eine Bestimmung, die zu einem Rechtsgeschäft hinzutritt und nach der ein anderer zu einer Leistung verpflichtet sein soll. Anders als bei der Bedingung hängt aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erfüllung der Verpflichtung nicht ab. (de)
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- Als Auflage bezeichnet man im deutschen Zivilrecht eine Bestimmung, die zu einem Rechtsgeschäft hinzutritt und nach der ein anderer zu einer Leistung verpflichtet sein soll. Anders als bei der Bedingung hängt aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erfüllung der Verpflichtung nicht ab. (de)
- Als Auflage bezeichnet man im deutschen Zivilrecht eine Bestimmung, die zu einem Rechtsgeschäft hinzutritt und nach der ein anderer zu einer Leistung verpflichtet sein soll. Anders als bei der Bedingung hängt aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erfüllung der Verpflichtung nicht ab. (de)
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- Auflage (Zivilrecht) (de)
- Auflage (Zivilrecht) (de)
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