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- Ein Auffangtatbestand bezeichnet allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere, Gesetzesvorschriften nicht greifen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Analyse eines Problems wird zunächst versucht, möglichst spezielle Tatbestände zu finden, die für das Problem zutreffen; wenn diese nicht passen, wird geprüft, ob sich allgemeinere Tatbestände finden lassen, die für das Problem einschlägig sind: lex specialis derogat legum generalum. Beispiel: Im deutschen Recht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind (bei Vermögensdelikten). (de)
- Ein Auffangtatbestand bezeichnet allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere, Gesetzesvorschriften nicht greifen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Analyse eines Problems wird zunächst versucht, möglichst spezielle Tatbestände zu finden, die für das Problem zutreffen; wenn diese nicht passen, wird geprüft, ob sich allgemeinere Tatbestände finden lassen, die für das Problem einschlägig sind: lex specialis derogat legum generalum. Beispiel: Im deutschen Recht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind (bei Vermögensdelikten). (de)
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- Ein Auffangtatbestand bezeichnet allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere, Gesetzesvorschriften nicht greifen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Analyse eines Problems wird zunächst versucht, möglichst spezielle Tatbestände zu finden, die für das Problem zutreffen; wenn diese nicht passen, wird geprüft, ob sich allgemeinere Tatbestände finden lassen, die für das Problem einschlägig sind: lex specialis derogat legum generalum. (de)
- Ein Auffangtatbestand bezeichnet allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere, Gesetzesvorschriften nicht greifen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der Analyse eines Problems wird zunächst versucht, möglichst spezielle Tatbestände zu finden, die für das Problem zutreffen; wenn diese nicht passen, wird geprüft, ob sich allgemeinere Tatbestände finden lassen, die für das Problem einschlägig sind: lex specialis derogat legum generalum. (de)
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- Auffangtatbestand (de)
- Auffangtatbestand (de)
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