Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen.

Property Value
dbo:abstract
  • Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
  • Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 7794589 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 158232819 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
  • Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
rdfs:label
  • Aufenthaltsvertrag (de)
  • Aufenthaltsvertrag (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of