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- Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
- Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
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- Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
- Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland bestimmten Mitgliedsstaaten der NATO seine völkerrechtliche Zustimmung zu den Stationierungen ausländischer Truppen. Es schrieb seinerzeit die Besatzungsrechte der Truppen der Alliierten fort. Der auf unbegrenzte Zeit geschlossene Aufenthaltsvertrag gilt auch noch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrags, kann allerdings mit einer zweijährigen Frist gekündigt werden. 1990 wurden Regelungen zum Abzug der sowjetischen Truppen getroffen. (de)
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- Aufenthaltsvertrag (de)
- Aufenthaltsvertrag (de)
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