Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt. Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden.

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  • Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt. Der Kündigungsschutz umfasst auch die Dauer späterer Wehrübungen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht verlängert. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen Kündigungen vornehmen, darf bei der Auswahl der zu Entlassenden, Sozialauswahl, der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden, die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Zu Wehrdienstleistungen herangezogene (einberufene) Beamte werden zudem durch § 32 Bundesbeamtengesetz bzw. Landesbeamtengesetz vor Entlassung geschützt. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Arbeitsplatzschutzgesetz unberührt, wobei die Einberufung nicht als wichtiger Grund gilt. Für Kleinbetriebe gelten Ausnahmeregelungen. Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden. Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist als Bundesgesetz höherwertiges Recht. Als lex specialis greift das Gesetz sowohl in das Beamtendienstrecht, als auch in das Arbeitsrecht ein. (de)
  • Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt. Der Kündigungsschutz umfasst auch die Dauer späterer Wehrübungen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird jedoch durch die Einberufung zum Wehrdienst nicht verlängert. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen Kündigungen vornehmen, darf bei der Auswahl der zu Entlassenden, Sozialauswahl, der Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt werden, die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Zu Wehrdienstleistungen herangezogene (einberufene) Beamte werden zudem durch § 32 Bundesbeamtengesetz bzw. Landesbeamtengesetz vor Entlassung geschützt. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vom Arbeitsplatzschutzgesetz unberührt, wobei die Einberufung nicht als wichtiger Grund gilt. Für Kleinbetriebe gelten Ausnahmeregelungen. Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden. Das Arbeitsplatzschutzgesetz ist als Bundesgesetz höherwertiges Recht. Als lex specialis greift das Gesetz sowohl in das Beamtendienstrecht, als auch in das Arbeitsrecht ein. (de)
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  • Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt. Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden. (de)
  • Nach dem Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (bzw. Zivildienst) ruht während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis. Vom Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehr- oder Zivildienstes, sowie vor und nach der Wehrdienstleistung, darf dem Arbeitnehmer oder dem Beamten nicht gekündigt werden. Maßgebend ist auf den Tag der Zustellung des Einberufungsbescheides abzustellen, nicht auf den Tag, an dem der Arbeitnehmer oder Beamte den Wehrdienst antritt. Der Einberufungsbescheid muss dem Arbeitgeber unverzüglich vorgelegt werden. (de)
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  • Arbeitsplatzschutzgesetz (de)
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