Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland und Österreich. Sie sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Heilberufe-Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen:

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  • Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland und Österreich. Sie sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Heilberufe-Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen: * Entwicklung von Satzungen (Satzung der Apothekerkammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung) * Abnahme von Prüfungen (z. B. Fachapotheker-Prüfungen) * Überwachung der Berufsausübung der Apotheker, Beispielsweise auch durch Pseudo Customer * Förderung der Fortbildung von Apothekern * Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (siehe auch Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker) * Errichtung von Ethikkommissionen * Vertretung der Berufsinteressen der Apotheker * Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung * Vermittlung bei Streitigkeiten unter Apothekern sowie zwischen Apotheker und Arzt oder Patient * Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Apothekerhaftung * Organisation der PKA-Ausbildung * Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Apothekerkammer-Nachrichten) * Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Apothekerkammer * Führen der Apothekerstatistik * Betrieb von Sozialeinrichtungen für Apotheker und deren Angehörige (berufsständische Versorgung) * Organisation und Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen für Apotheker, nach Approbationsordnung * Zuständigkeit für Dienstbereitschaftsregelung der Apotheken Die Apothekerkammern sind nicht mit den Apothekerverbänden zu verwechseln, in dem Apothekenbesitzer freiwillige Mitglieder sind. Die Landesapothekerkammern sind in der Bundesapothekerkammer zusammengeschlossen. Deren Präsident ist seit 2012 Dr. Andreas Kiefer, seit 2006 Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. Außerdem sind die Landesapothekerkammern gemeinsam mit den Landesapothekerverbänden auf Bundesebene zur ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände als Spitzenorganisation der deutschen Apothekerschaft zusammengeschlossen. Insgesamt gibt es 17 Landesapothekerkammern, da Nordrhein-Westfalen in zwei Kammerbezirke (Nordrhein und Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist. (de)
  • Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland und Österreich. Sie sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Heilberufe-Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen: * Entwicklung von Satzungen (Satzung der Apothekerkammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung) * Abnahme von Prüfungen (z. B. Fachapotheker-Prüfungen) * Überwachung der Berufsausübung der Apotheker, Beispielsweise auch durch Pseudo Customer * Förderung der Fortbildung von Apothekern * Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen (siehe auch Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker) * Errichtung von Ethikkommissionen * Vertretung der Berufsinteressen der Apotheker * Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und fachliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung * Vermittlung bei Streitigkeiten unter Apothekern sowie zwischen Apotheker und Arzt oder Patient * Einrichtung von Gutachter- und Schlichtungsstellen zur Klärung von Behandlungsfehlern im Bereich der Apothekerhaftung * Organisation der PKA-Ausbildung * Herausgabe eines offiziellen Mitteilungsorgans (Apothekerkammer-Nachrichten) * Organisation des Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Apothekerkammer * Führen der Apothekerstatistik * Betrieb von Sozialeinrichtungen für Apotheker und deren Angehörige (berufsständische Versorgung) * Organisation und Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen für Apotheker, nach Approbationsordnung * Zuständigkeit für Dienstbereitschaftsregelung der Apotheken Die Apothekerkammern sind nicht mit den Apothekerverbänden zu verwechseln, in dem Apothekenbesitzer freiwillige Mitglieder sind. Die Landesapothekerkammern sind in der Bundesapothekerkammer zusammengeschlossen. Deren Präsident ist seit 2012 Dr. Andreas Kiefer, seit 2006 Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz. Außerdem sind die Landesapothekerkammern gemeinsam mit den Landesapothekerverbänden auf Bundesebene zur ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände als Spitzenorganisation der deutschen Apothekerschaft zusammengeschlossen. Insgesamt gibt es 17 Landesapothekerkammern, da Nordrhein-Westfalen in zwei Kammerbezirke (Nordrhein und Westfalen-Lippe) aufgeteilt ist. (de)
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  • Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland und Österreich. Sie sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Heilberufe-Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen: (de)
  • Apothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker in Deutschland und Österreich. Sie sind in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Wahrung der beruflichen Belange der Apothekerschaft verantwortlich. Jeder Apotheker, nicht nur in öffentlichen Apotheken arbeitende, ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Aufgaben der Apothekerkammern sind jeweils durch Gesetze der Bundesländer (Heilberufe-Kammergesetze) geregelt. Sie umfassen im Allgemeinen: (de)
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