Ein Apothekerassistent, umgangssprachlich auch Vorexaminierter, gehört zum pharmazeutischen Personal in der Apotheke. Die Rechtsstellung regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter“ vom 4. Dezember 1973 . Danach dürfen Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150) oder nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerassistentin“ oder „Apothekerassistent“ ausüben (§ 1 Abs. 1 ApoAnwRstG).

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  • Ein Apothekerassistent, umgangssprachlich auch Vorexaminierter, gehört zum pharmazeutischen Personal in der Apotheke. Die Rechtsstellung regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter“ vom 4. Dezember 1973 . Danach dürfen Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150) oder nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerassistentin“ oder „Apothekerassistent“ ausüben (§ 1 Abs. 1 ApoAnwRstG). Das Führen der Berufsbezeichnung und das Ausüben pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke können untersagt werden, wenn der Apothekerassistent sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 ApoAnwRstG). Die Berufsbezeichnung unberechtigt zu führen, ist ordnungswidrig (§ 3 Abs. 1 ApoAnwRstG). Von den Apothekerassistenten zu unterscheiden sind die Apothekenassistenten, welche eine Ausbildung in der DDR gemacht haben. (de)
  • Ein Apothekerassistent, umgangssprachlich auch Vorexaminierter, gehört zum pharmazeutischen Personal in der Apotheke. Die Rechtsstellung regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter“ vom 4. Dezember 1973 . Danach dürfen Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150) oder nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerassistentin“ oder „Apothekerassistent“ ausüben (§ 1 Abs. 1 ApoAnwRstG). Das Führen der Berufsbezeichnung und das Ausüben pharmazeutischer Tätigkeiten in der Apotheke können untersagt werden, wenn der Apothekerassistent sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 ApoAnwRstG). Die Berufsbezeichnung unberechtigt zu führen, ist ordnungswidrig (§ 3 Abs. 1 ApoAnwRstG). Von den Apothekerassistenten zu unterscheiden sind die Apothekenassistenten, welche eine Ausbildung in der DDR gemacht haben. (de)
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  • ApoAnwRstG, ApotAnwG
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  • 2002-05-01 (xsd:date)
prop-de:kurztitel
  • Apothekeranwärtergesetz
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  • Art. 16 G vom 27. April 2002
prop-de:rechtsmaterie
  • Besonderes Verwaltungsrecht, Berufsrecht der Heilhilfsberufe
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  • Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
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  • Ein Apothekerassistent, umgangssprachlich auch Vorexaminierter, gehört zum pharmazeutischen Personal in der Apotheke. Die Rechtsstellung regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter“ vom 4. Dezember 1973 . Danach dürfen Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150) oder nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerassistentin“ oder „Apothekerassistent“ ausüben (§ 1 Abs. 1 ApoAnwRstG). (de)
  • Ein Apothekerassistent, umgangssprachlich auch Vorexaminierter, gehört zum pharmazeutischen Personal in der Apotheke. Die Rechtsstellung regelt das „Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter“ vom 4. Dezember 1973 . Danach dürfen Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150) oder nach der „Prüfungsordnung für Apotheker“ vom 8. Dezember 1934 (RMBl. S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerassistentin“ oder „Apothekerassistent“ ausüben (§ 1 Abs. 1 ApoAnwRstG). (de)
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  • Apothekerassistent (de)
  • Apothekerassistent (de)
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