Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008 einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen.

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  • Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008 einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen. (de)
  • Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008 einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen. (de)
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  • aerztezeitung.de: Pfusch bei Piercing & Co.: Wer zahlt?
  • LINKE fordert Streichung des "Petz-Paragrafen"
  • MDR–Jumpradio: Selbstverschuldete Unfälle
  • bundesaerztekammer.de: Keine Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte für Rationierung
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  • Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008 einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen. (de)
  • Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008 einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen. (de)
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  • Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen (de)
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