Ein Anwärter ist im Beamtenrecht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.

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  • Ein Anwärter ist im Beamtenrecht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. Der Anwärter führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem die Laufbahn kennzeichnenden entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär, Stadtsekretär, Brandmeister, Polizeimeister (mD) / Polizeikommissar (gD), Regierungsinspektor oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter, z. B. Finanzanwärter, Bauoberinspektoranwärter oder Dienst- und Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung (Zollsekretäranwärter). Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel zwei Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst drei Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird z. Z. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss beinhaltet also in der Regel auch ein Fachhochschuldiplom (Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH), Diplom-Rechtspfleger (FH), Diplom-Verwaltungsinformatiker usw.) Das Land Baden-Württemberg bildet für den technischen gehobenen Dienst (Bauoberinspektoren) auch weiterhin Anwärter aus. Ein Anwärter auf ein Amt in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes – bis auf die Volljuristen – wird gewöhnlich als Referendar bezeichnet mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Regierungsreferendar (Dienstbezeichnung). Ausnahme davon bildet die Polizei. Hier heißen sie entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit entweder Kriminalrats- oder Polizeiratsanwärter. In den meisten Laufbahnen endet die Anwärterzeit mit Bestehen der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung (ähnlich wie die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz) oder nach Mindestausbildungs- bzw. Studienzeiten. Insoweit endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes, d. h. bei einer Nichtübernahme durch erneute Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlich. (de)
  • Ein Anwärter ist im Beamtenrecht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. Der Anwärter führt in der Regel die Bezeichnung als Dienstbezeichnung des angestrebten Amtes mit einem die Laufbahn kennzeichnenden entsprechenden Zusatz, z. B. Steuersekretär, Stadtsekretär, Brandmeister, Polizeimeister (mD) / Polizeikommissar (gD), Regierungsinspektor oder die Bezeichnung der angestrebten Laufbahn mit dem Zusatz Anwärter, z. B. Finanzanwärter, Bauoberinspektoranwärter oder Dienst- und Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung (Zollsekretäranwärter). Die Ausbildung zum mittleren Dienst dauert in der Regel zwei Jahre (abweichend bei technischen Laufbahnen, die eine Vorausbildung erfordern: 18 Monate), zum gehobenen Dienst drei Jahre. Die theoretische Ausbildung für den gehobenen Dienst wird z. Z. noch in der Überzahl der Dienstherren an einer speziellen Fachhochschule für den öffentlichen Dienst (z. B. Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachhochschule für Rechtspflege usw.) absolviert. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluss beinhaltet also in der Regel auch ein Fachhochschuldiplom (Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom-Verwaltungsbetriebswirt (FH), Diplom-Finanzwirt (FH), Diplom-Rechtspfleger (FH), Diplom-Verwaltungsinformatiker usw.) Das Land Baden-Württemberg bildet für den technischen gehobenen Dienst (Bauoberinspektoren) auch weiterhin Anwärter aus. Ein Anwärter auf ein Amt in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes – bis auf die Volljuristen – wird gewöhnlich als Referendar bezeichnet mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Regierungsreferendar (Dienstbezeichnung). Ausnahme davon bildet die Polizei. Hier heißen sie entsprechend ihrer Laufbahnzugehörigkeit entweder Kriminalrats- oder Polizeiratsanwärter. In den meisten Laufbahnen endet die Anwärterzeit mit Bestehen der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung (ähnlich wie die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz) oder nach Mindestausbildungs- bzw. Studienzeiten. Insoweit endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes, d. h. bei einer Nichtübernahme durch erneute Einstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist keine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf erforderlich. (de)
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  • Ein Anwärter ist im Beamtenrecht eine Person mit dem statusrechtlichen Verhältnis Beamter auf Widerruf, der sich innerhalb einer Beamtenlaufbahn in Deutschland in einer Laufbahnausbildung befindet. Es gelten spezielle Ausbildungs- und Prüfungs(ver-)ordnungen, die der Bund bzw. die Länder für jede einzelne Laufbahn erlassen haben. Das Berufsbildungsgesetz oder Tarifverträge für Auszubildende/Studenten im öffentlichen Dienst finden auf Beamtenanwärter keine Anwendung. Soweit der Anwärter noch nicht volljährig ist, ist allerdings das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. (de)
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  • Anwärter (Beamtenrecht) (de)
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