Das Anti-Doping-Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden. Zur Durchsetzung enthält das Gesetz Strafvorschriften und verweist auf das Strafgesetzbuch. Zudem wird für die betroffenen Präparate ein Warnhinweis auf der Packungsbeilage festgelegt: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.

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  • Das Anti-Doping-Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden. Das Gesetz verbietet, Dopingmittel der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355, in der jeweils gültigen Fassung) herzustellen, zu veräußern oder zu verschreiben. Dopingmittel dürfen nicht zum Zwecke des Dopings im Sport angewendet werden (§ 2 des Gesetzes). Ebenso verboten ist Selbstdoping, d. h. die Selbstanwendung eines Dopingmittels ohne medizinische Indikation in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen (§ 3 des Gesetzes). Zur Durchsetzung enthält das Gesetz Strafvorschriften und verweist auf das Strafgesetzbuch. Zudem wird für die betroffenen Präparate ein Warnhinweis auf der Packungsbeilage festgelegt: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen. (de)
  • Das Anti-Doping-Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden. Das Gesetz verbietet, Dopingmittel der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355, in der jeweils gültigen Fassung) herzustellen, zu veräußern oder zu verschreiben. Dopingmittel dürfen nicht zum Zwecke des Dopings im Sport angewendet werden (§ 2 des Gesetzes). Ebenso verboten ist Selbstdoping, d. h. die Selbstanwendung eines Dopingmittels ohne medizinische Indikation in der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen (§ 3 des Gesetzes). Zur Durchsetzung enthält das Gesetz Strafvorschriften und verweist auf das Strafgesetzbuch. Zudem wird für die betroffenen Präparate ein Warnhinweis auf der Packungsbeilage festgelegt: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen. (de)
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  • Anti-Doping-Gesetz
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  • Gesetz gegen Doping im Sport
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  • Das Anti-Doping-Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden. Zur Durchsetzung enthält das Gesetz Strafvorschriften und verweist auf das Strafgesetzbuch. Zudem wird für die betroffenen Präparate ein Warnhinweis auf der Packungsbeilage festgelegt: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen. (de)
  • Das Anti-Doping-Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport. Mit ihm sollen Gesundheit, Fairness und Chancengleichheit für die Athleten gesichert und die Integrität des Sports gefördert werden. Zur Durchsetzung enthält das Gesetz Strafvorschriften und verweist auf das Strafgesetzbuch. Zudem wird für die betroffenen Präparate ein Warnhinweis auf der Packungsbeilage festgelegt: Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen. (de)
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  • Anti-Doping-Gesetz (de)
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