Von einer Ansichtssendung wird gesprochen, wenn eine Sache nach einer vertraglichen Vereinbarung zur Ansicht zugestellt wird. Der Empfänger hat sie ordnungsgemäß zu verwahren und auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er sie nicht behalten will.

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  • Von einer Ansichtssendung wird gesprochen, wenn eine Sache nach einer vertraglichen Vereinbarung zur Ansicht zugestellt wird. Der Empfänger hat sie ordnungsgemäß zu verwahren und auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er sie nicht behalten will. Häufig werden Sachen im Rahmen eines Kaufs auf Probe gem. § 454 BGB zugestellt, bei dem der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen wird, die im Belieben des Käufers steht. Das Einverständnis muss nach § 455 BGB innerhalb einer vereinbarten oder vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. Wenn die Sache, wie bei der Ansichtssendung, zur Besichtigung übergeben worden war, gilt sein Schweigen gem. § 455 S. 2 BGB als Billigung. (de)
  • Von einer Ansichtssendung wird gesprochen, wenn eine Sache nach einer vertraglichen Vereinbarung zur Ansicht zugestellt wird. Der Empfänger hat sie ordnungsgemäß zu verwahren und auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er sie nicht behalten will. Häufig werden Sachen im Rahmen eines Kaufs auf Probe gem. § 454 BGB zugestellt, bei dem der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen wird, die im Belieben des Käufers steht. Das Einverständnis muss nach § 455 BGB innerhalb einer vereinbarten oder vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. Wenn die Sache, wie bei der Ansichtssendung, zur Besichtigung übergeben worden war, gilt sein Schweigen gem. § 455 S. 2 BGB als Billigung. (de)
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  • Von einer Ansichtssendung wird gesprochen, wenn eine Sache nach einer vertraglichen Vereinbarung zur Ansicht zugestellt wird. Der Empfänger hat sie ordnungsgemäß zu verwahren und auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er sie nicht behalten will. (de)
  • Von einer Ansichtssendung wird gesprochen, wenn eine Sache nach einer vertraglichen Vereinbarung zur Ansicht zugestellt wird. Der Empfänger hat sie ordnungsgemäß zu verwahren und auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er sie nicht behalten will. (de)
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  • Ansichtssendung (de)
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