Die Anhörung gibt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie dient anders als die Vernehmung nicht dazu, durch Frage und Antwort den Sachverhalt aufzuklären, sondern verwirklicht den rechtsstaatlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 GG) und im Verwaltungsverfahren (§ 28 VwVfG).

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  • Die Anhörung gibt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie dient anders als die Vernehmung nicht dazu, durch Frage und Antwort den Sachverhalt aufzuklären, sondern verwirklicht den rechtsstaatlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 GG) und im Verwaltungsverfahren (§ 28 VwVfG). (de)
  • Die Anhörung gibt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern. Sie dient anders als die Vernehmung nicht dazu, durch Frage und Antwort den Sachverhalt aufzuklären, sondern verwirklicht den rechtsstaatlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 GG) und im Verwaltungsverfahren (§ 28 VwVfG). (de)
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