Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist (§ 157 StPO) oder gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist (nicht jedoch bloß beantragt wurde). Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren. In Zivilprozessen spricht man von Beklagten.

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  • Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist (§ 157 StPO) oder gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist (nicht jedoch bloß beantragt wurde). Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren. In Zivilprozessen spricht man von Beklagten. (de)
  • Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist (§ 157 StPO) oder gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist (nicht jedoch bloß beantragt wurde). Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren. In Zivilprozessen spricht man von Beklagten. (de)
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  • Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist (§ 157 StPO) oder gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist (nicht jedoch bloß beantragt wurde). Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren. In Zivilprozessen spricht man von Beklagten. (de)
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