Im Zivilrecht bezeichnet das Angebot (auch Antrag oder Offerte) eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches Ja annehmen kann. Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (lat. essentialia negotii) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die (Haupt-) Leistungspflichten.

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  • Im Zivilrecht bezeichnet das Angebot (auch Antrag oder Offerte) eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches Ja annehmen kann. Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (lat. essentialia negotii) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die (Haupt-) Leistungspflichten. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich regelmäßig kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat. invitatio ad offerendum) vor; klassische Beispiele hierfür sind Schaufensterauslagen oder Zeitungsanzeigen. Eine Annahme ist hier nicht möglich. Die Gegenseite kann lediglich ein eigenes Angebot abgeben. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall ein Angebot gegeben sein, wenn sich dieses erkennbar an unbestimmte Personen richtet (lat. offerta ad incertas personas); klassisches Beispiel hierfür ist das Aufstellen von Warenautomaten. Regelmäßig steht ein solches Angebot aber unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist. Ein Angebot ist, sofern nichts anderes bestimmt, mit Zugang beim Empfänger bindend, allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Bei anwesenden Personen (beispielsweise einem Verkaufsgespräch) ist das Angebot sofort anzunehmen oder abzulehnen, eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist. Der Interessent kann im Nachhinein lediglich wiederum ein Angebot abgeben. Bei abwesenden Personen gilt eine angemessene Frist. Das Zusenden unbestellter Ware oder das Erbringen unbestellter Dienstleistungen ist in der Schweiz nach Artikel 6a Obligationenrecht, anders als im deutschen Recht, kein Antrag. (de)
  • Im Zivilrecht bezeichnet das Angebot (auch Antrag oder Offerte) eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches Ja annehmen kann. Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (lat. essentialia negotii) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die (Haupt-) Leistungspflichten. Ist der Vertragspartner nicht bestimmt, liegt folglich regelmäßig kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat. invitatio ad offerendum) vor; klassische Beispiele hierfür sind Schaufensterauslagen oder Zeitungsanzeigen. Eine Annahme ist hier nicht möglich. Die Gegenseite kann lediglich ein eigenes Angebot abgeben. Ausnahmsweise kann aber auch in einem solchen Fall ein Angebot gegeben sein, wenn sich dieses erkennbar an unbestimmte Personen richtet (lat. offerta ad incertas personas); klassisches Beispiel hierfür ist das Aufstellen von Warenautomaten. Regelmäßig steht ein solches Angebot aber unter der Bedingung, dass die Ware noch vorrätig ist. Ein Angebot ist, sofern nichts anderes bestimmt, mit Zugang beim Empfänger bindend, allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Bei anwesenden Personen (beispielsweise einem Verkaufsgespräch) ist das Angebot sofort anzunehmen oder abzulehnen, eine spätere Annahme ist nicht möglich, da das Angebot schon unwirksam geworden ist. Der Interessent kann im Nachhinein lediglich wiederum ein Angebot abgeben. Bei abwesenden Personen gilt eine angemessene Frist. Das Zusenden unbestellter Ware oder das Erbringen unbestellter Dienstleistungen ist in der Schweiz nach Artikel 6a Obligationenrecht, anders als im deutschen Recht, kein Antrag. (de)
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  • Im Zivilrecht bezeichnet das Angebot (auch Antrag oder Offerte) eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches Ja annehmen kann. Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (lat. essentialia negotii) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die (Haupt-) Leistungspflichten. (de)
  • Im Zivilrecht bezeichnet das Angebot (auch Antrag oder Offerte) eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist. Ein Angebot muss so bestimmt sein, dass der Empfänger dieses durch ein einfaches Ja annehmen kann. Daher muss es zumindest die wesentlichen Bestandteile des Vertrags (lat. essentialia negotii) beinhalten. Diese sind die Vertragsparteien, sowie die (Haupt-) Leistungspflichten. (de)
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  • Angebot (Recht) (de)
  • Angebot (Recht) (de)
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