Die ambulanten Vorsorgeleistungen gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Für alle Vorsorge- und Rehamaßnahmen gilt, dass zunächst Vorsorgeleistungen ambulant erbracht werden sollen, bevor ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Der Aufenthalt in einer Kurklinik wird durch die Krankenkasse nur dann bewilligt, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen. Sie dienen dazu, „eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“, wenn dies medizinisch notwendig ist und die ambulante ärztliche

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  • Die ambulanten Vorsorgeleistungen gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Für alle Vorsorge- und Rehamaßnahmen gilt, dass zunächst Vorsorgeleistungen ambulant erbracht werden sollen, bevor ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Der Aufenthalt in einer Kurklinik wird durch die Krankenkasse nur dann bewilligt, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen. Sie dienen dazu, „eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“, wenn dies medizinisch notwendig ist und die ambulante ärztliche Behandlung sowie eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln dafür nicht ausreichend sind. Die ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V in anerkannten Kurorten gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von den Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Ambulant erbrachte Vorsorgeleistungen sind gegenüber stationären Leistungen vorrangig, soweit die ambulanten Leistungen ausreichend sind. (de)
  • Die ambulanten Vorsorgeleistungen gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Für alle Vorsorge- und Rehamaßnahmen gilt, dass zunächst Vorsorgeleistungen ambulant erbracht werden sollen, bevor ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Der Aufenthalt in einer Kurklinik wird durch die Krankenkasse nur dann bewilligt, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen. Sie dienen dazu, „eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“, wenn dies medizinisch notwendig ist und die ambulante ärztliche Behandlung sowie eine Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln dafür nicht ausreichend sind. Die ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V in anerkannten Kurorten gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von den Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Ambulant erbrachte Vorsorgeleistungen sind gegenüber stationären Leistungen vorrangig, soweit die ambulanten Leistungen ausreichend sind. (de)
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  • Die ambulanten Vorsorgeleistungen gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Für alle Vorsorge- und Rehamaßnahmen gilt, dass zunächst Vorsorgeleistungen ambulant erbracht werden sollen, bevor ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Der Aufenthalt in einer Kurklinik wird durch die Krankenkasse nur dann bewilligt, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen. Sie dienen dazu, „eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“, wenn dies medizinisch notwendig ist und die ambulante ärztliche (de)
  • Die ambulanten Vorsorgeleistungen gehören zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von Krankenkassen in Deutschland übernommen werden. Für alle Vorsorge- und Rehamaßnahmen gilt, dass zunächst Vorsorgeleistungen ambulant erbracht werden sollen, bevor ein stationärer Aufenthalt erfolgt. Der Aufenthalt in einer Kurklinik wird durch die Krankenkasse nur dann bewilligt, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen. Sie dienen dazu, „eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden“, wenn dies medizinisch notwendig ist und die ambulante ärztliche (de)
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  • Ambulante Vorsorgeleistung (de)
  • Ambulante Vorsorgeleistung (de)
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