Der Begriff Altverleger wird in drei unterschiedlichen Bedeutungen benutzt, nämlich als ein ehemals aktiver Verleger, der * a) als Eigentümer die verlegerische Führung an seine Erben oder sonstige Nachfolger übergeben hat; * b) als ehemaliger Eigentümer seinen Verlag verkauft hat; * c) als Eigentümer, über den zwischen 1945 und 1949 ein Berufsverbot verhängt war. Von publizistischer Relevanz sind lediglich die Begriffe b) und c).

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  • Der Begriff Altverleger wird in drei unterschiedlichen Bedeutungen benutzt, nämlich als ein ehemals aktiver Verleger, der * a) als Eigentümer die verlegerische Führung an seine Erben oder sonstige Nachfolger übergeben hat; * b) als ehemaliger Eigentümer seinen Verlag verkauft hat; * c) als Eigentümer, über den zwischen 1945 und 1949 ein Berufsverbot verhängt war. Von publizistischer Relevanz sind lediglich die Begriffe b) und c). (de)
  • Der Begriff Altverleger wird in drei unterschiedlichen Bedeutungen benutzt, nämlich als ein ehemals aktiver Verleger, der * a) als Eigentümer die verlegerische Führung an seine Erben oder sonstige Nachfolger übergeben hat; * b) als ehemaliger Eigentümer seinen Verlag verkauft hat; * c) als Eigentümer, über den zwischen 1945 und 1949 ein Berufsverbot verhängt war. Von publizistischer Relevanz sind lediglich die Begriffe b) und c). (de)
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  • Der Begriff Altverleger wird in drei unterschiedlichen Bedeutungen benutzt, nämlich als ein ehemals aktiver Verleger, der * a) als Eigentümer die verlegerische Führung an seine Erben oder sonstige Nachfolger übergeben hat; * b) als ehemaliger Eigentümer seinen Verlag verkauft hat; * c) als Eigentümer, über den zwischen 1945 und 1949 ein Berufsverbot verhängt war. Von publizistischer Relevanz sind lediglich die Begriffe b) und c). (de)
  • Der Begriff Altverleger wird in drei unterschiedlichen Bedeutungen benutzt, nämlich als ein ehemals aktiver Verleger, der * a) als Eigentümer die verlegerische Führung an seine Erben oder sonstige Nachfolger übergeben hat; * b) als ehemaliger Eigentümer seinen Verlag verkauft hat; * c) als Eigentümer, über den zwischen 1945 und 1949 ein Berufsverbot verhängt war. Von publizistischer Relevanz sind lediglich die Begriffe b) und c). (de)
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  • Altverleger (de)
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