Als Altstandorte definiert § 2 Absatz 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. 1998, I S. 502, BGBl. III/FNA 2129-32) Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf.

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  • Als Altstandorte definiert § 2 Absatz 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. 1998, I S. 502, BGBl. III/FNA 2129-32) Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. Keine Altstandorte sind solche Standorte, auf denen noch mit den umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wird. Es geht hierbei darum, solche Flächen zu erfassen, bei denen ein Verdacht auf Altlasten besteht, bei denen wiederum der Verdacht besteht, dass diese zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder andere Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelpersonen darstellen. Allerdings wird der Begriff "Umgang" nicht näher definiert, jedoch wird allein eine Lagerung von potentiell gefährlichen Stoffen in haushaltsüblichen Mengen nicht ausreichen, um einen Gefahrenverdacht zu bestätigen. Die Verdachtsfläche bzw. das Grundstück sollte durch den Umgang mit bodenbeeinträchtigenden bzw. umweltgefährlichen Stoffen geprägt sein. Die Begriffe gefährliche und umweltgefährliche Stoffe sind im § 3a Chemikaliengesetz gesetzlich definiert. (de)
  • Als Altstandorte definiert § 2 Absatz 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. 1998, I S. 502, BGBl. III/FNA 2129-32) Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. Keine Altstandorte sind solche Standorte, auf denen noch mit den umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wird. Es geht hierbei darum, solche Flächen zu erfassen, bei denen ein Verdacht auf Altlasten besteht, bei denen wiederum der Verdacht besteht, dass diese zu schädlichen Bodenveränderungen führen oder andere Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelpersonen darstellen. Allerdings wird der Begriff "Umgang" nicht näher definiert, jedoch wird allein eine Lagerung von potentiell gefährlichen Stoffen in haushaltsüblichen Mengen nicht ausreichen, um einen Gefahrenverdacht zu bestätigen. Die Verdachtsfläche bzw. das Grundstück sollte durch den Umgang mit bodenbeeinträchtigenden bzw. umweltgefährlichen Stoffen geprägt sein. Die Begriffe gefährliche und umweltgefährliche Stoffe sind im § 3a Chemikaliengesetz gesetzlich definiert. (de)
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  • Als Altstandorte definiert § 2 Absatz 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. 1998, I S. 502, BGBl. III/FNA 2129-32) Grundstücke stillgelegter Anlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. (de)
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  • Altstandort (de)
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