Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege.

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  • Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege. Die Tätigkeit der Altenpflege selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe wird von ihm im Gegensatz zur ursprünglichen Planung, die sich noch dadurch widerspiegelt, dass der Gesetzestitel den Plural enthält, nicht erfasst. Sie fällt in den Kompetenzbereich der Bundesländer, die hierfür Ländergesetze erlassen. Details zur Ausbildung und Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) geregelt. (de)
  • Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege. Die Tätigkeit der Altenpflege selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe wird von ihm im Gegensatz zur ursprünglichen Planung, die sich noch dadurch widerspiegelt, dass der Gesetzestitel den Plural enthält, nicht erfasst. Sie fällt in den Kompetenzbereich der Bundesländer, die hierfür Ländergesetze erlassen. Details zur Ausbildung und Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) geregelt. (de)
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  • Bundesrepublik Deutschland
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  • Altenpflegegesetz
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  • Art. 34 G vom 18. April 2016
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  • Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
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  • Gesetz über die Berufe in der Altenpflege
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  • Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege. (de)
  • Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege. (de)
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  • Altenpflegegesetz (de)
  • Altenpflegegesetz (de)
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