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- Das Allod (altniederfränkisch allōd, „volles Eigentum“, zu all „voll, ganz“ und ōd „Gut, Besitz“; mittellateinisch allod oder allodium), auch Eigengut oder Erbgut oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück respektive ein Anwesen), über das dessen Besitzer (Eigner, der Erbherr oder die Erbfrau) frei verfügen konnte. Die Umwandlung von Benefizien in Eigengut wird entsprechend als Allodialisierung bezeichnet. Über ein als Odal bezeichnetes Eigentum durfte der jeweilige Besitzer dagegen nicht frei verfügen. (de)
- Das Allod (altniederfränkisch allōd, „volles Eigentum“, zu all „voll, ganz“ und ōd „Gut, Besitz“; mittellateinisch allod oder allodium), auch Eigengut oder Erbgut oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück respektive ein Anwesen), über das dessen Besitzer (Eigner, der Erbherr oder die Erbfrau) frei verfügen konnte. Die Umwandlung von Benefizien in Eigengut wird entsprechend als Allodialisierung bezeichnet. Über ein als Odal bezeichnetes Eigentum durfte der jeweilige Besitzer dagegen nicht frei verfügen. (de)
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- Das Allod (altniederfränkisch allōd, „volles Eigentum“, zu all „voll, ganz“ und ōd „Gut, Besitz“; mittellateinisch allod oder allodium), auch Eigengut oder Erbgut oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück respektive ein Anwesen), über das dessen Besitzer (Eigner, der Erbherr oder die Erbfrau) frei verfügen konnte. Die Umwandlung von Benefizien in Eigengut wird entsprechend als Allodialisierung bezeichnet. Über ein als Odal bezeichnetes Eigentum durfte der jeweilige Besitzer dagegen nicht frei verfügen. (de)
- Das Allod (altniederfränkisch allōd, „volles Eigentum“, zu all „voll, ganz“ und ōd „Gut, Besitz“; mittellateinisch allod oder allodium), auch Eigengut oder Erbgut oder freies Eigen, bezeichnete im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht ein Eigentum (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück respektive ein Anwesen), über das dessen Besitzer (Eigner, der Erbherr oder die Erbfrau) frei verfügen konnte. Die Umwandlung von Benefizien in Eigengut wird entsprechend als Allodialisierung bezeichnet. Über ein als Odal bezeichnetes Eigentum durfte der jeweilige Besitzer dagegen nicht frei verfügen. (de)
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