Die actio communi dividundo war im antiken römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum. Miteigentum nach Bruchteilen (communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo.

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  • Die actio communi dividundo war im antiken römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum. Miteigentum nach Bruchteilen (communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo. Der Richter begründete die neuen Eigentumsverhältnisse durch Gestaltungsurteil (adiudicatio). Sachen, die ohne Wertverlust geteilt werden konnten, wurden real geteilt. War Realteilung nicht möglich, erhielt einer die Sache zugewiesen und verpflichtete sich zur Ausgleichszahlung in Geld. Alternativ wurde die Sache veräußert und der Erlös entsprechend der Quote geteilt (Zivilteilung). Bedeutung hatte die actio communi dividundo im Zusammenhang mit der Auflösung von Gesellschaftsvermögen. Die socii erhielten durch sie ihre eingebrachten Sachen zurück. Schuldrechtlicher Anspruchsausgleich hingegen erfolgte über die actio pro socio. Einen Sonderfall bildete die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie stand unter dem Vorbehalt der actio familiae erciscundae. (de)
  • Die actio communi dividundo war im antiken römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum. Miteigentum nach Bruchteilen (communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo. Der Richter begründete die neuen Eigentumsverhältnisse durch Gestaltungsurteil (adiudicatio). Sachen, die ohne Wertverlust geteilt werden konnten, wurden real geteilt. War Realteilung nicht möglich, erhielt einer die Sache zugewiesen und verpflichtete sich zur Ausgleichszahlung in Geld. Alternativ wurde die Sache veräußert und der Erlös entsprechend der Quote geteilt (Zivilteilung). Bedeutung hatte die actio communi dividundo im Zusammenhang mit der Auflösung von Gesellschaftsvermögen. Die socii erhielten durch sie ihre eingebrachten Sachen zurück. Schuldrechtlicher Anspruchsausgleich hingegen erfolgte über die actio pro socio. Einen Sonderfall bildete die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Sie stand unter dem Vorbehalt der actio familiae erciscundae. (de)
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  • Die actio communi dividundo war im antiken römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum. Miteigentum nach Bruchteilen (communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo. (de)
  • Die actio communi dividundo war im antiken römischen Recht eine Teilungsklage zur Auflösung von Miteigentum. Miteigentum nach Bruchteilen (communio pro indiviso, condominium) war im antiken Recht Quoteneigentum nach ideellen Anteilen. Unabhängig von den anderen Miteigentümern konnte jeder über seinen Anteil verfügen, wobei ein Dritter nur diesen Anteil erwarb. Wer Alleineigentum erwerben wollte, bedurfte der Zustimmung aller Miteigentümer. Verweigerte einer der Miteigentümer seine Zustimmung, bedurfte es zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der actio communi dividundo. (de)
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  • Actio communi dividundo (de)
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