Die actio ad exhibendum (Klage auf Vorweisung) diente im römischen Recht der Durchsetzung von Eigentumsansprüchen und war auf die Abtrennung, zuvor zusammengefügter beweglicher Sachen, gerichtet. Waren zwei Sachen, die jeweils in getrenntem Eigentum gestanden hatten, in nicht absprachegemäßer Weise miteinander verbunden worden, folgte das Recht am Gesamteigentum grundsätzlich den Rechtsverhältnissen an der Hauptsache (accessio cedit principali). Das Eigentum an der „Nebensache“ ging dabei nicht vollständig unter, sondern ruhte während der Dauer der Verbindung und lebte nach Trennung wieder auf. Um die Trennung durchzusetzen, stand dem Anspruchsberechtigten die actio ad exhibendum zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs war, dass die beiden Sachen physikalisch-technisch voneinander getre

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  • Die actio ad exhibendum (Klage auf Vorweisung) diente im römischen Recht der Durchsetzung von Eigentumsansprüchen und war auf die Abtrennung, zuvor zusammengefügter beweglicher Sachen, gerichtet. Waren zwei Sachen, die jeweils in getrenntem Eigentum gestanden hatten, in nicht absprachegemäßer Weise miteinander verbunden worden, folgte das Recht am Gesamteigentum grundsätzlich den Rechtsverhältnissen an der Hauptsache (accessio cedit principali). Das Eigentum an der „Nebensache“ ging dabei nicht vollständig unter, sondern ruhte während der Dauer der Verbindung und lebte nach Trennung wieder auf. Um die Trennung durchzusetzen, stand dem Anspruchsberechtigten die actio ad exhibendum zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs war, dass die beiden Sachen physikalisch-technisch voneinander getrennt werden konnten, ohne dass eine oder beide zerstört beziehungsweise unbrauchbar würden. War dies nicht möglich, ging das Eigentum endgültig unter, wobei Ersatzansprüche erwuchsen. Die actio ad exhibendum beschrieb somit einen, die Vindikation (rei vindicatio) vorbereitenden, Abtrennungsanspruch durch „Vorweisung beim Richter“. (de)
  • Die actio ad exhibendum (Klage auf Vorweisung) diente im römischen Recht der Durchsetzung von Eigentumsansprüchen und war auf die Abtrennung, zuvor zusammengefügter beweglicher Sachen, gerichtet. Waren zwei Sachen, die jeweils in getrenntem Eigentum gestanden hatten, in nicht absprachegemäßer Weise miteinander verbunden worden, folgte das Recht am Gesamteigentum grundsätzlich den Rechtsverhältnissen an der Hauptsache (accessio cedit principali). Das Eigentum an der „Nebensache“ ging dabei nicht vollständig unter, sondern ruhte während der Dauer der Verbindung und lebte nach Trennung wieder auf. Um die Trennung durchzusetzen, stand dem Anspruchsberechtigten die actio ad exhibendum zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs war, dass die beiden Sachen physikalisch-technisch voneinander getrennt werden konnten, ohne dass eine oder beide zerstört beziehungsweise unbrauchbar würden. War dies nicht möglich, ging das Eigentum endgültig unter, wobei Ersatzansprüche erwuchsen. Die actio ad exhibendum beschrieb somit einen, die Vindikation (rei vindicatio) vorbereitenden, Abtrennungsanspruch durch „Vorweisung beim Richter“. (de)
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  • Die actio ad exhibendum (Klage auf Vorweisung) diente im römischen Recht der Durchsetzung von Eigentumsansprüchen und war auf die Abtrennung, zuvor zusammengefügter beweglicher Sachen, gerichtet. Waren zwei Sachen, die jeweils in getrenntem Eigentum gestanden hatten, in nicht absprachegemäßer Weise miteinander verbunden worden, folgte das Recht am Gesamteigentum grundsätzlich den Rechtsverhältnissen an der Hauptsache (accessio cedit principali). Das Eigentum an der „Nebensache“ ging dabei nicht vollständig unter, sondern ruhte während der Dauer der Verbindung und lebte nach Trennung wieder auf. Um die Trennung durchzusetzen, stand dem Anspruchsberechtigten die actio ad exhibendum zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs war, dass die beiden Sachen physikalisch-technisch voneinander getre (de)
  • Die actio ad exhibendum (Klage auf Vorweisung) diente im römischen Recht der Durchsetzung von Eigentumsansprüchen und war auf die Abtrennung, zuvor zusammengefügter beweglicher Sachen, gerichtet. Waren zwei Sachen, die jeweils in getrenntem Eigentum gestanden hatten, in nicht absprachegemäßer Weise miteinander verbunden worden, folgte das Recht am Gesamteigentum grundsätzlich den Rechtsverhältnissen an der Hauptsache (accessio cedit principali). Das Eigentum an der „Nebensache“ ging dabei nicht vollständig unter, sondern ruhte während der Dauer der Verbindung und lebte nach Trennung wieder auf. Um die Trennung durchzusetzen, stand dem Anspruchsberechtigten die actio ad exhibendum zur Verfügung. Voraussetzung des Anspruchs war, dass die beiden Sachen physikalisch-technisch voneinander getre (de)
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  • Actio ad exhibendum (de)
  • Actio ad exhibendum (de)
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