Die Abt(s)wahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. U. a. mittelalterliche Kanones, z. B. die Triburer Synodalbeschlüsse von 895, wiederholten diese Bestimmungen.

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  • Die Abt(s)wahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. U. a. mittelalterliche Kanones, z. B. die Triburer Synodalbeschlüsse von 895, wiederholten diese Bestimmungen. Äbte werden von ihrer Gemeinschaft in geheimer Wahl gewählt. Während in der Vergangenheit Äbte grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt wurden, zeichnet sich in der Gegenwart ein Trend zu einer fest umrissenen Amtsperiode, etwa auf sechs oder zwölf Jahre, ab. Die Voraussetzungen dafür, dass ein Mönch mit passivem Wahlrecht zum Abt gewählt werden kann, nennen die Konstitutionen der jeweiligen Kongregation oder des Ordens. Solche Voraussetzungen können z. B. ein Mindestalter sein oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, die seit dem Ablegen der feierlichen Profess verstrichen sein müssen. Den Rücktritt eines Abtes bezeichnet man als Resignation. (de)
  • Die Abt(s)wahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. U. a. mittelalterliche Kanones, z. B. die Triburer Synodalbeschlüsse von 895, wiederholten diese Bestimmungen. Äbte werden von ihrer Gemeinschaft in geheimer Wahl gewählt. Während in der Vergangenheit Äbte grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt wurden, zeichnet sich in der Gegenwart ein Trend zu einer fest umrissenen Amtsperiode, etwa auf sechs oder zwölf Jahre, ab. Die Voraussetzungen dafür, dass ein Mönch mit passivem Wahlrecht zum Abt gewählt werden kann, nennen die Konstitutionen der jeweiligen Kongregation oder des Ordens. Solche Voraussetzungen können z. B. ein Mindestalter sein oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, die seit dem Ablegen der feierlichen Profess verstrichen sein müssen. Den Rücktritt eines Abtes bezeichnet man als Resignation. (de)
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  • Die Abt(s)wahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. U. a. mittelalterliche Kanones, z. B. die Triburer Synodalbeschlüsse von 895, wiederholten diese Bestimmungen. (de)
  • Die Abt(s)wahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. U. a. mittelalterliche Kanones, z. B. die Triburer Synodalbeschlüsse von 895, wiederholten diese Bestimmungen. (de)
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  • Abtswahl bei den Benediktinern (de)
  • Abtswahl bei den Benediktinern (de)
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