Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland.

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  • Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland. Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die Zurückweisung an einer Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B. das erforderliche Visum) fehlen; ebenfalls die Zurückschiebung nach einer erfolgten Einreise, weil sie unerlaubt war: sie wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten durchgeführt. (de)
  • Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland. Begrifflich von der Abschiebung zu trennen ist die Zurückweisung an einer Grenze, weil die Einreisevoraussetzungen (z. B. das erforderliche Visum) fehlen; ebenfalls die Zurückschiebung nach einer erfolgten Einreise, weil sie unerlaubt war: sie wird in der Regel innerhalb von sechs Monaten durchgeführt. (de)
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  • Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland. (de)
  • Die Zwangsmaßnahme der Abschiebung (in der Schweiz auch: Ausschaffung und Rückschaffung) ist die Vollstreckung der Ausreisepflicht einer Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, aus dem sie abgeschoben werden soll. Sie erfolgt als Realakt durch staatliche Behörden in der Regel in das Herkunftsland der Person oder in ein Drittland. (de)
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  • Abschiebung (Recht) (de)
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