Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist, die eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers überflüssig macht. Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen einer Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte abgeltende Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) werden als Abgeltungsteuer bezeichnet. Weniger gebräuchlich ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung nicht nötig ist.

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  • Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist, die eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers überflüssig macht. Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen einer Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte abgeltende Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) werden als Abgeltungsteuer bezeichnet. Weniger gebräuchlich ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung nicht nötig ist. (de)
  • Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist, die eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers überflüssig macht. Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen einer Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte abgeltende Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) werden als Abgeltungsteuer bezeichnet. Weniger gebräuchlich ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung nicht nötig ist. (de)
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  • Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist, die eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers überflüssig macht. Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen einer Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte abgeltende Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) werden als Abgeltungsteuer bezeichnet. Weniger gebräuchlich ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung nicht nötig ist. (de)
  • Eine Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist, die eine gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers überflüssig macht. Die bekannteste Form sind bestimmte Anwendungen einer Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer bezeichnet wird. Auch bestimmte abgeltende Erhebungsformen für beschränkt Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) werden als Abgeltungsteuer bezeichnet. Weniger gebräuchlich ist die Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung nicht nötig ist. (de)
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  • Abgeltungsteuer (de)
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