Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Davon zu unterscheiden sind Entschädigungszahlungen, wie etwa die Karenzentschädigung gemäß § 74 HGB (wegen Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers gem. § 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich aus einem „Verfrühungsschaden“ (wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem Abfindungsanspruch gemäß § 9 und § 10 KSchG zusammensetzt.

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  • Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Davon zu unterscheiden sind Entschädigungszahlungen, wie etwa die Karenzentschädigung gemäß § 74 HGB (wegen Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers gem. § 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich aus einem „Verfrühungsschaden“ (wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem Abfindungsanspruch gemäß § 9 und § 10 KSchG zusammensetzt. (de)
  • Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Davon zu unterscheiden sind Entschädigungszahlungen, wie etwa die Karenzentschädigung gemäß § 74 HGB (wegen Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers gem. § 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich aus einem „Verfrühungsschaden“ (wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem Abfindungsanspruch gemäß § 9 und § 10 KSchG zusammensetzt. (de)
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  • Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Davon zu unterscheiden sind Entschädigungszahlungen, wie etwa die Karenzentschädigung gemäß § 74 HGB (wegen Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers gem. § 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich aus einem „Verfrühungsschaden“ (wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem Abfindungsanspruch gemäß § 9 und § 10 KSchG zusammensetzt. (de)
  • Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Davon zu unterscheiden sind Entschädigungszahlungen, wie etwa die Karenzentschädigung gemäß § 74 HGB (wegen Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers gem. § 628 Abs. 2 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sich aus einem „Verfrühungsschaden“ (wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und unter Umständen einem Abfindungsanspruch gemäß § 9 und § 10 KSchG zusammensetzt. (de)
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  • Abfindung (Arbeitsrecht Deutschlands) (de)
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