Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Das Europäische Abfallverzeichnis stellt einen Bezugs-Katalog dar, mit dem eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Daher sollte dieser Katalog wortgleich rechtsverbindlich in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentliche Neuerung des EAK ist, dass die Einstufung als „gefährlich“ bei vielen Abfällen vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird. Hierzu wird auf das EG-Gefahrstoffrecht Bezug genommen. Im Zuge der Einführung der AVV mussten Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgene

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  • Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Das Europäische Abfallverzeichnis stellt einen Bezugs-Katalog dar, mit dem eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Daher sollte dieser Katalog wortgleich rechtsverbindlich in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentliche Neuerung des EAK ist, dass die Einstufung als „gefährlich“ bei vielen Abfällen vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird. Hierzu wird auf das EG-Gefahrstoffrecht Bezug genommen. Im Zuge der Einführung der AVV mussten Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgenehmigungen, Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Zertifikate auf das neue Abfallverzeichnis umgestellt werden. Die AVV besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Die Abfall-Liste der Anlage I umfasst dabei insgesamt 232 Abfallarten. Die verbleibenden 173 als „gefährlich“ bezeichneten Abfallarten liegen als sogenannte „Spiegeleinträge“ vor, bei denen „gefährlichen“ „nicht gefährliche“ Abfallarten gegenübergestellt sind. Im Anhang II sind diese Spiegeleinträge aufgelistet. Jedem „gefährlichen“ Spiegeleintrag wird mindestens eine als „nicht gefährlich“ bestimmte Abfallart gegenübergestellt. Der § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die „Bezeichnung von Abfall“ und die „Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit“. Die Bezeichnung erfolgt nach § 2 in Verbindung mit dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6). Innerhalb von § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen „*“). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Einstufung erfolgt nach der Herkunft der Abfälle, im Gegensatz zu den (alten) LAGA-Schlüsseln. Die Einführung der AVV hatte vor allem Auswirkungen auf die Abgrenzung von „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ zu „nicht überwachungsbedürftigen Abfällen“. Das Europäische Recht kennt jedoch weder diese Begrifflichkeiten noch die im deutschen Abfallrecht verankerte Abstufung zwischen „besonders überwachungsbedürftigen“, „überwachungsbedürftigen“ und „nicht überwachungsbedürftigen“ Abfällen. Das EU-Recht unterscheidet lediglich zwischen „nicht gefährlichen“" und „gefährlichen Abfällen“. Die Abgrenzung gefährlicher Abfälle von nicht gefährlichen erfolgt hierbei auf Grundlage des Chemikalien-/Gefahrstoffrechtes.Die Prüfung einer Abfallart kann aufgrund der Herkunfts- oder Entstehungsbezeichnung sowie Angaben zu stofflichen Eigenschaften (z. B. auf Sicherheitsdatenblättern) erfolgen. Ist der Abfall einer Abfallart zuzuordnen, die Teil eines Spiegeleintrags ist, wird anhand der einschlägigen Gefährlichkeitsmerkmale geprüft, ob der Abfall als „gefährliche“ oder „nicht gefährliche“ Abfallart kategorisiert wird. Liste der Spiegeleinträge gemäß Anhang II AVV: * 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen * 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln * 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe * 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie * 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse * 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen * 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen * 08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben * 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie * 10 Abfälle aus thermischen Prozessen * 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen * 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung vom Metallen und Kunststoffen * 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen) * 14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) * 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) * 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind * 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) * 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) * 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke * 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen (de)
  • Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Das Europäische Abfallverzeichnis stellt einen Bezugs-Katalog dar, mit dem eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Daher sollte dieser Katalog wortgleich rechtsverbindlich in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentliche Neuerung des EAK ist, dass die Einstufung als „gefährlich“ bei vielen Abfällen vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird. Hierzu wird auf das EG-Gefahrstoffrecht Bezug genommen. Im Zuge der Einführung der AVV mussten Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgenehmigungen, Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen sowie Zertifikate auf das neue Abfallverzeichnis umgestellt werden. Die AVV besteht aus drei Paragraphen und der Anlage Abfallverzeichnis. Die Abfall-Liste der Anlage I umfasst dabei insgesamt 232 Abfallarten. Die verbleibenden 173 als „gefährlich“ bezeichneten Abfallarten liegen als sogenannte „Spiegeleinträge“ vor, bei denen „gefährlichen“ „nicht gefährliche“ Abfallarten gegenübergestellt sind. Im Anhang II sind diese Spiegeleinträge aufgelistet. Jedem „gefährlichen“ Spiegeleintrag wird mindestens eine als „nicht gefährlich“ bestimmte Abfallart gegenübergestellt. Der § 1 regelt den Anwendungsbereich. Die Verordnung gilt für die „Bezeichnung von Abfall“ und die „Einstufung des Abfalls nach seiner Gefährlichkeit“. Die Bezeichnung erfolgt nach § 2 in Verbindung mit dem Abfallverzeichnis durch die Zuweisung eines Abfalls zu einer Abfallart, die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel bezeichnet ist. Die Zuweisung erfolgt nach Kapiteln (Stelle 1 und 2), Gruppen (Stelle 3 und 4) sowie Abfallarten (Stelle 5 und 6). Innerhalb von § 3 werden die Gefährlichkeitskriterien benannt und beschrieben sowie die Abfälle hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit eingestuft (direkte Kennzeichnung mit einem Sternchen „*“). Diese Einstufung hat Geltung für § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die Einstufung erfolgt nach der Herkunft der Abfälle, im Gegensatz zu den (alten) LAGA-Schlüsseln. Die Einführung der AVV hatte vor allem Auswirkungen auf die Abgrenzung von „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ zu „nicht überwachungsbedürftigen Abfällen“. Das Europäische Recht kennt jedoch weder diese Begrifflichkeiten noch die im deutschen Abfallrecht verankerte Abstufung zwischen „besonders überwachungsbedürftigen“, „überwachungsbedürftigen“ und „nicht überwachungsbedürftigen“ Abfällen. Das EU-Recht unterscheidet lediglich zwischen „nicht gefährlichen“" und „gefährlichen Abfällen“. Die Abgrenzung gefährlicher Abfälle von nicht gefährlichen erfolgt hierbei auf Grundlage des Chemikalien-/Gefahrstoffrechtes.Die Prüfung einer Abfallart kann aufgrund der Herkunfts- oder Entstehungsbezeichnung sowie Angaben zu stofflichen Eigenschaften (z. B. auf Sicherheitsdatenblättern) erfolgen. Ist der Abfall einer Abfallart zuzuordnen, die Teil eines Spiegeleintrags ist, wird anhand der einschlägigen Gefährlichkeitsmerkmale geprüft, ob der Abfall als „gefährliche“ oder „nicht gefährliche“ Abfallart kategorisiert wird. Liste der Spiegeleinträge gemäß Anhang II AVV: * 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen * 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln * 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe * 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie * 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse * 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen * 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen * 08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben * 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie * 10 Abfälle aus thermischen Prozessen * 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen * 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung vom Metallen und Kunststoffen * 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter 05, 12 und 19 fallen) * 14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) * 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) * 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind * 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) * 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) * 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke * 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen (de)
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  • Abfallverzeichnis-Verordnung
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  • Art. 1 VO vom 4. März 2016
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  • § 10 Abs. 10 BImSchG
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  • Europäische Abfallverzeichnis
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  • Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Das Europäische Abfallverzeichnis stellt einen Bezugs-Katalog dar, mit dem eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Daher sollte dieser Katalog wortgleich rechtsverbindlich in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentliche Neuerung des EAK ist, dass die Einstufung als „gefährlich“ bei vielen Abfällen vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird. Hierzu wird auf das EG-Gefahrstoffrecht Bezug genommen. Im Zuge der Einführung der AVV mussten Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgene (de)
  • Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wurde am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) erlassen. Das Europäische Abfallverzeichnis stellt einen Bezugs-Katalog dar, mit dem eine gemeinsame Terminologie für die gesamte Europäische Gemeinschaft festgelegt wird. Daher sollte dieser Katalog wortgleich rechtsverbindlich in nationales Recht umgesetzt werden. Die wesentliche Neuerung des EAK ist, dass die Einstufung als „gefährlich“ bei vielen Abfällen vom Gehalt gefährlicher Stoffe abhängig gemacht wird. Hierzu wird auf das EG-Gefahrstoffrecht Bezug genommen. Im Zuge der Einführung der AVV mussten Entsorgungsnachweise, Anlagengenehmigungen, Transportgene (de)
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