Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bestimmt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h beträgt. Die Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Wohnmobile, sofern aus den Fahrzeugpapieren eindeutig zu erkennen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreitet.

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  • Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bestimmt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h beträgt. Die Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Wohnmobile, sofern aus den Fahrzeugpapieren eindeutig zu erkennen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreitet. Ohne die Ausnahmeverordnung würde für derartige Wohnmobile die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen. Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen und trat am 30. Mai 2005 in Kraft. Ursprünglich war sie bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Die Befristung wurde mit Wirkung zum 5. November 2009 gestrichen, so dass die Verordnung unbefristet gültig ist. (de)
  • Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bestimmt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h beträgt. Die Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Wohnmobile, sofern aus den Fahrzeugpapieren eindeutig zu erkennen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreitet. Ohne die Ausnahmeverordnung würde für derartige Wohnmobile die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betragen. Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassen und trat am 30. Mai 2005 in Kraft. Ursprünglich war sie bis zum 31. Dezember 2009 befristet. Die Befristung wurde mit Wirkung zum 5. November 2009 gestrichen, so dass die Verordnung unbefristet gültig ist. (de)
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  • Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
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  • Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bestimmt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h beträgt. Die Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Wohnmobile, sofern aus den Fahrzeugpapieren eindeutig zu erkennen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreitet. (de)
  • Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bestimmt, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h beträgt. Die Regelung gilt auch für im Ausland zugelassene Wohnmobile, sofern aus den Fahrzeugpapieren eindeutig zu erkennen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht 7,5 t nicht überschreitet. (de)
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  • 12. Ausnahmeverordnung zur StVO (de)
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