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- Das Verfahrensrecht oder formelles Recht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die eine verbindliche staatliche Entscheidungsfindung betreffen. Die Hauptgebiete sind
* das Prozessrecht, das gerichtliche Verfahren betrifft, mit der Hauptunterteilung in Zivilprozess-(oder Zivilverfahrens-)recht, Strafprozess-(oder Strafverfahrens-)recht, Verwaltungsprozessrecht (Achtung: in diesem Fall ist Verwaltungsverfahrensrecht kein Synonym!).
* das Verwaltungsverfahrensrecht, das nichtgerichtliche staatliche Verfahren (Verwaltungsverfahren) betrifft. Das Verfahrensrecht umfasst insbesondere die Zuständigkeit (Kompetenznormen), die Art und Weise des Zustandekommens, die Form der Entscheidung und deren Bekanntgabe bzw. Wirksamkeit. Es existiert in unterschiedlicher Form, etwa als Verfassungsrecht, Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung. Für die staatlichen Organe ist das Gesetzgebungsverfahren der Legislative im Grundgesetz und den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates geregelt, das Verwaltungsverfahren der Exekutive im Verwaltungsverfahrensgesetz und die Gerichtsverfahren der Judikative in den einzelnen Prozessordnungen wie der ZPO, der StPO und der VwGO. Das Verfahrensrecht beinhaltet darüber hinaus beispielsweise auch Bestimmungen über Wahlen und Abstimmungen sowie die außergerichtliche Streitbeilegung in Schiedsverfahren oder vereinsinterne Beschwerdekammern etc. Das Verfahrensrecht ist systematisch Teil des Öffentlichen Rechtes. Das Prozessrecht wird in der juristischen Praxis allerdings jeweils dem Gebiet des materiellen Rechts zugeordnet, auf dessen Durchsetzung es sich bezieht. Z.B. gehört zum materiellen Zivilrecht auch das Zivilprozessrecht. Das Verfahrensrecht ist sog. „geronnenes Verfassungsrecht“, was bedeutet, dass die Grundprinzipien der Verfassung durch die einzelnen Verfahrensregeln verwirklicht und auf den Einzelfall anwendbar gemacht werden müssen. Das Verfahrensrecht gewährleistet den justizförmigen, d.h. gerichtlich überprüfbaren Verlauf des jeweiligen Verfahrens. Verletzungen des Verfahrensrechts sind stets justiziabel, führen aber ohne Beschwer für den Betroffenen zu keinen Ansprüchen. Grundlage des Verfahrensrechts ist der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). (de)
- Das Verfahrensrecht oder formelles Recht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die eine verbindliche staatliche Entscheidungsfindung betreffen. Die Hauptgebiete sind
* das Prozessrecht, das gerichtliche Verfahren betrifft, mit der Hauptunterteilung in Zivilprozess-(oder Zivilverfahrens-)recht, Strafprozess-(oder Strafverfahrens-)recht, Verwaltungsprozessrecht (Achtung: in diesem Fall ist Verwaltungsverfahrensrecht kein Synonym!).
* das Verwaltungsverfahrensrecht, das nichtgerichtliche staatliche Verfahren (Verwaltungsverfahren) betrifft. Das Verfahrensrecht umfasst insbesondere die Zuständigkeit (Kompetenznormen), die Art und Weise des Zustandekommens, die Form der Entscheidung und deren Bekanntgabe bzw. Wirksamkeit. Es existiert in unterschiedlicher Form, etwa als Verfassungsrecht, Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung. Für die staatlichen Organe ist das Gesetzgebungsverfahren der Legislative im Grundgesetz und den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates geregelt, das Verwaltungsverfahren der Exekutive im Verwaltungsverfahrensgesetz und die Gerichtsverfahren der Judikative in den einzelnen Prozessordnungen wie der ZPO, der StPO und der VwGO. Das Verfahrensrecht beinhaltet darüber hinaus beispielsweise auch Bestimmungen über Wahlen und Abstimmungen sowie die außergerichtliche Streitbeilegung in Schiedsverfahren oder vereinsinterne Beschwerdekammern etc. Das Verfahrensrecht ist systematisch Teil des Öffentlichen Rechtes. Das Prozessrecht wird in der juristischen Praxis allerdings jeweils dem Gebiet des materiellen Rechts zugeordnet, auf dessen Durchsetzung es sich bezieht. Z.B. gehört zum materiellen Zivilrecht auch das Zivilprozessrecht. Das Verfahrensrecht ist sog. „geronnenes Verfassungsrecht“, was bedeutet, dass die Grundprinzipien der Verfassung durch die einzelnen Verfahrensregeln verwirklicht und auf den Einzelfall anwendbar gemacht werden müssen. Das Verfahrensrecht gewährleistet den justizförmigen, d.h. gerichtlich überprüfbaren Verlauf des jeweiligen Verfahrens. Verletzungen des Verfahrensrechts sind stets justiziabel, führen aber ohne Beschwer für den Betroffenen zu keinen Ansprüchen. Grundlage des Verfahrensrechts ist der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG). (de)
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- Das Verfahrensrecht oder formelles Recht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die eine verbindliche staatliche Entscheidungsfindung betreffen. Die Hauptgebiete sind
* das Prozessrecht, das gerichtliche Verfahren betrifft, mit der Hauptunterteilung in Zivilprozess-(oder Zivilverfahrens-)recht, Strafprozess-(oder Strafverfahrens-)recht, Verwaltungsprozessrecht (Achtung: in diesem Fall ist Verwaltungsverfahrensrecht kein Synonym!).
* das Verwaltungsverfahrensrecht, das nichtgerichtliche staatliche Verfahren (Verwaltungsverfahren) betrifft. (de)
- Das Verfahrensrecht oder formelles Recht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die eine verbindliche staatliche Entscheidungsfindung betreffen. Die Hauptgebiete sind
* das Prozessrecht, das gerichtliche Verfahren betrifft, mit der Hauptunterteilung in Zivilprozess-(oder Zivilverfahrens-)recht, Strafprozess-(oder Strafverfahrens-)recht, Verwaltungsprozessrecht (Achtung: in diesem Fall ist Verwaltungsverfahrensrecht kein Synonym!).
* das Verwaltungsverfahrensrecht, das nichtgerichtliche staatliche Verfahren (Verwaltungsverfahren) betrifft. (de)
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