Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen „Staatskirchenrecht“ (Religionsverfassungsrecht) alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Alle nach diesem Stichtag eingeführten Leistungspflichten des Staates an die Religionsgesellschaften/Kirchen gehören nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes.

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  • Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen „Staatskirchenrecht“ (Religionsverfassungsrecht) alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Alle nach diesem Stichtag eingeführten Leistungspflichten des Staates an die Religionsgesellschaften/Kirchen gehören nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes. In Deutschland tragen Staatsleistungen neben den Kirchensteuern und sonstigen Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Im 18. und 19. Jahrhundert fanden Enteignungen von Kirchenbesitz insbesondere im Zusammenhang mit dem Reichsdeputationshauptschluss statt. Einige deutsche Länder verpflichteten sich als Ausgleich zu jährlichen Entschädigungszahlungen an Religionsgesellschaften (positive Staatsleistungen) und / oder Steuer- und Gebührenbefreiungen für Religionsgesellschaften (negative Staatsleistungen). (de)
  • Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen „Staatskirchenrecht“ (Religionsverfassungsrecht) alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Alle nach diesem Stichtag eingeführten Leistungspflichten des Staates an die Religionsgesellschaften/Kirchen gehören nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes. In Deutschland tragen Staatsleistungen neben den Kirchensteuern und sonstigen Subventionen zur Kirchenfinanzierung bei. Im 18. und 19. Jahrhundert fanden Enteignungen von Kirchenbesitz insbesondere im Zusammenhang mit dem Reichsdeputationshauptschluss statt. Einige deutsche Länder verpflichteten sich als Ausgleich zu jährlichen Entschädigungszahlungen an Religionsgesellschaften (positive Staatsleistungen) und / oder Steuer- und Gebührenbefreiungen für Religionsgesellschaften (negative Staatsleistungen). (de)
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  • Unter Staatsleistungen versteht man im deutschen „Staatskirchenrecht“ (Religionsverfassungsrecht) alle auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden und auf Dauer angelegten Leistungsverpflichtungen der Länder an die Religionsgesellschaften, die auf Grund historischer Gegebenheiten entstanden und bei Inkrafttreten der Weimarer Verfassung am 14. August 1919 bereits bestanden. Alle nach diesem Stichtag eingeführten Leistungspflichten des Staates an die Religionsgesellschaften/Kirchen gehören nicht zu den Staatsleistungen im Sinne des Grundgesetzes. (de)
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