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- Das Register vergriffener Werke ist ein seit 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geführtes Verzeichnis, in dem auf Meldung von Verwertungsgesellschaften vergriffene Werke eingetragen werden, die vor 1966 veröffentlicht worden sind. Falls der Rechteinhaber an einem Werk nicht innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Eintragung seinen Widerspruch erklärt, so darf unter bestimmten Bedingungen davon ausgegangen werden, dass die meldende Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, Dritten Nutzungsrechte zur nicht gewerblichen Nutzung des Werkes einzuräumen. Ziel der Regelung ist insbesondere die erleichterte Nutzbarkeit vergriffener Printwerke im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben. Das Register vergriffener Werke ist demnach also kein vollständiges Register aller vergriffenen Werke, sondern enthält nur solche, deren Lizenzierung konkret von einer Verwertungsgesellschaft beabsichtigt wird. Der Anreiz für eine Verwertungsgesellschaft, die Eintragung eines Werks in das Register zu beantragen, besteht dabei in der Lizenzgebühr, zu der sie im Erfolgsfall (kein fristgerechter Widerspruch des Rechteinhabers) einem digitalisierungswilligen Dritten die benötigten Nutzungsrechte einräumen kann. Die Einrichtung des Registers wurde durch Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) mit Wirkung zum 1. April 2014 bestimmt. Seit Ablösung des UrhWG durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) findet das Register seine gesetzliche Grundlage in § 52 VGG. (de)
- Das Register vergriffener Werke ist ein seit 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geführtes Verzeichnis, in dem auf Meldung von Verwertungsgesellschaften vergriffene Werke eingetragen werden, die vor 1966 veröffentlicht worden sind. Falls der Rechteinhaber an einem Werk nicht innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Eintragung seinen Widerspruch erklärt, so darf unter bestimmten Bedingungen davon ausgegangen werden, dass die meldende Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, Dritten Nutzungsrechte zur nicht gewerblichen Nutzung des Werkes einzuräumen. Ziel der Regelung ist insbesondere die erleichterte Nutzbarkeit vergriffener Printwerke im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben. Das Register vergriffener Werke ist demnach also kein vollständiges Register aller vergriffenen Werke, sondern enthält nur solche, deren Lizenzierung konkret von einer Verwertungsgesellschaft beabsichtigt wird. Der Anreiz für eine Verwertungsgesellschaft, die Eintragung eines Werks in das Register zu beantragen, besteht dabei in der Lizenzgebühr, zu der sie im Erfolgsfall (kein fristgerechter Widerspruch des Rechteinhabers) einem digitalisierungswilligen Dritten die benötigten Nutzungsrechte einräumen kann. Die Einrichtung des Registers wurde durch Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) mit Wirkung zum 1. April 2014 bestimmt. Seit Ablösung des UrhWG durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) findet das Register seine gesetzliche Grundlage in § 52 VGG. (de)
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- Die deutsche Gesetzesnovelle zur „Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ im Kontext der Retrodigitalisierung in Europa (de)
- Verwaiste und vergriffene Werke: Kommt das 20. Jahrhundert endlich in die Digitale Bibliothek? (de)
- Verwaiste und vergriffene Werke im deutschen Urheberrecht (de)
- Die deutsche Gesetzesnovelle zur „Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes“ im Kontext der Retrodigitalisierung in Europa (de)
- Verwaiste und vergriffene Werke: Kommt das 20. Jahrhundert endlich in die Digitale Bibliothek? (de)
- Verwaiste und vergriffene Werke im deutschen Urheberrecht (de)
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- Gabriele Beger
- Armin Talke
- Nadine Klass
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- Medien und Recht
- Kommunikation und Recht
- Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil
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- Das Register vergriffener Werke ist ein seit 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geführtes Verzeichnis, in dem auf Meldung von Verwertungsgesellschaften vergriffene Werke eingetragen werden, die vor 1966 veröffentlicht worden sind. Falls der Rechteinhaber an einem Werk nicht innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Eintragung seinen Widerspruch erklärt, so darf unter bestimmten Bedingungen davon ausgegangen werden, dass die meldende Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, Dritten Nutzungsrechte zur nicht gewerblichen Nutzung des Werkes einzuräumen. Ziel der Regelung ist insbesondere die erleichterte Nutzbarkeit vergriffener Printwerke im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben. (de)
- Das Register vergriffener Werke ist ein seit 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München geführtes Verzeichnis, in dem auf Meldung von Verwertungsgesellschaften vergriffene Werke eingetragen werden, die vor 1966 veröffentlicht worden sind. Falls der Rechteinhaber an einem Werk nicht innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Eintragung seinen Widerspruch erklärt, so darf unter bestimmten Bedingungen davon ausgegangen werden, dass die meldende Verwertungsgesellschaft berechtigt ist, Dritten Nutzungsrechte zur nicht gewerblichen Nutzung des Werkes einzuräumen. Ziel der Regelung ist insbesondere die erleichterte Nutzbarkeit vergriffener Printwerke im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben. (de)
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- Register vergriffener Werke (de)
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