Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Im Privatrecht werden die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge unterschieden.

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  • Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Im Privatrecht werden die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. (de)
  • Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Im Privatrecht werden die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge unterschieden. (de)
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  • Rechtsnachfolge (de)
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