Der physiologische Brennwert von Lebensmitteln gibt die Spezifische Energie bzw. die Energiedichte an, die bei deren Verstoffwechselung (Zellatmung) im Körper eines Organismus verfügbar gemacht werden kann. Der energetische Aufwand, den der Körper hierfür andererseits betreiben muss, bleibt dabei unberücksichtigt; es handelt sich also um Bruttowerte. Der physiologische Brennwert ist im Allgemeinen geringer als der physikalische Brennwert bei vollständiger Verbrennung.

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  • Der physiologische Brennwert von Lebensmitteln gibt die Spezifische Energie bzw. die Energiedichte an, die bei deren Verstoffwechselung (Zellatmung) im Körper eines Organismus verfügbar gemacht werden kann. Der energetische Aufwand, den der Körper hierfür andererseits betreiben muss, bleibt dabei unberücksichtigt; es handelt sich also um Bruttowerte. Der physiologische Brennwert ist im Allgemeinen geringer als der physikalische Brennwert bei vollständiger Verbrennung. Für Lebensmittel ist im Warenverkehr der EU die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) seit 13. Dezember 2014 verbindlich anzuwenden. Danach ist der Energiegehalt von Lebensmitteln in der SI-Einheit Kilojoule (kJ) pro 100 g anzugeben. Lediglich zusätzlich darf die veraltete Einheit Kilokalorie (kcal) genannt werden, dann aber in Klammern hinter der SI-Einheit Kilojoule (kJ), wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Brennwert 210 kJ / 100 g (50 kcal / 100 g). Die früher gültige EU-Richtlinie zur Nährwertkennzeichnung (1990) ist somit von der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. (de)
  • Der physiologische Brennwert von Lebensmitteln gibt die Spezifische Energie bzw. die Energiedichte an, die bei deren Verstoffwechselung (Zellatmung) im Körper eines Organismus verfügbar gemacht werden kann. Der energetische Aufwand, den der Körper hierfür andererseits betreiben muss, bleibt dabei unberücksichtigt; es handelt sich also um Bruttowerte. Der physiologische Brennwert ist im Allgemeinen geringer als der physikalische Brennwert bei vollständiger Verbrennung. Für Lebensmittel ist im Warenverkehr der EU die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) seit 13. Dezember 2014 verbindlich anzuwenden. Danach ist der Energiegehalt von Lebensmitteln in der SI-Einheit Kilojoule (kJ) pro 100 g anzugeben. Lediglich zusätzlich darf die veraltete Einheit Kilokalorie (kcal) genannt werden, dann aber in Klammern hinter der SI-Einheit Kilojoule (kJ), wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Brennwert 210 kJ / 100 g (50 kcal / 100 g). Die früher gültige EU-Richtlinie zur Nährwertkennzeichnung (1990) ist somit von der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. (de)
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  • Der physiologische Brennwert von Lebensmitteln gibt die Spezifische Energie bzw. die Energiedichte an, die bei deren Verstoffwechselung (Zellatmung) im Körper eines Organismus verfügbar gemacht werden kann. Der energetische Aufwand, den der Körper hierfür andererseits betreiben muss, bleibt dabei unberücksichtigt; es handelt sich also um Bruttowerte. Der physiologische Brennwert ist im Allgemeinen geringer als der physikalische Brennwert bei vollständiger Verbrennung. (de)
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  • Physiologischer Brennwert (de)
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