Ein Offizial ist der Vorsteher eines römisch-katholischen Kirchengerichts (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan- bzw. Metropolitanrichter bezeichnet. Ein Offizial muss Priester sein und über Kenntnisse des kanonischen Rechts verfügen, die in Deutschland durch die Promotion zum Lizentiat (Lic.  jur.  can. ) oder Doktor des kanonischen Rechts (Dr.  jur.  can. ) bzw.

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  • Ein Offizial ist der Vorsteher eines römisch-katholischen Kirchengerichts (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan- bzw. Metropolitanrichter bezeichnet. Ein Offizial muss Priester sein und über Kenntnisse des kanonischen Rechts verfügen, die in Deutschland durch die Promotion zum Lizentiat (Lic.  jur.  can. ) oder Doktor des kanonischen Rechts (Dr.  jur.  can. ) bzw. durch einen im Fach Kanonisches Recht erworbenen theologischen Doktorgrad (Dr.  theol. ) nachzuweisen sind. Hauptaufgaben des Offizials und seiner Behörde in der kirchlichen Rechtspflege sind die Erteilung von Dispensen, die Durchführung von kirchlichen Gerichtsverfahren, vor allem Ehenichtigkeitsprozesse, und die Vorbereitung von Selig- und Heiligsprechungsprozessen. Dem Offizial als obersten Richter der Diözese bzw. Metropole sind ein kirchlicher Notar, auch Kirchen-, Gerichts- oder Diözesannotar genannt, und ein oder mehrere Richter und Untersuchungsrichter beigeordnet. Offizial und Notar sind praktisch immer hauptamtliche Mitarbeiter.
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  • Ein Offizial ist der Vorsteher eines römisch-katholischen Kirchengerichts (tribunal ecclesiasticum). Als Gerichtsvikar des Bischofs spricht der Offizial in dessen Namen Recht. Gelegentlich wird er auch als Diözesan- bzw. Metropolitanrichter bezeichnet. Ein Offizial muss Priester sein und über Kenntnisse des kanonischen Rechts verfügen, die in Deutschland durch die Promotion zum Lizentiat (Lic.  jur.  can. ) oder Doktor des kanonischen Rechts (Dr.  jur.  can. ) bzw.
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