Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland für ca. 16 Mio. Bürger gültig.

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  • Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland für ca. 16 Mio. Bürger gültig. Die Nutzverwaltung war eine Unterart der Gütertrennung. Jeder Verlobte behielt das Vermögen, das er in die Ehe einbrachte. Jedem Ehegatten gebührte das Vermögen, welches er erwirtschaftete. Ein Vermögen der Eheleute zur gesamten Hand gab es in der Nutzverwaltung nicht. Prägend für die Nutzverwaltung war, dass das Vermögen der Ehefrau in zwei Sondervermögen zerfiel: dem eingebrachten Gut und dem Vorbehaltsgut. Am eingebrachten Gut erwarb der Mann ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht. Er hatte im Gegenzug die Lasten des ehefräulichen Vermögens zu tragen, soweit es eingebrachtes Gut war, und den ehelichen Aufwand zu bestreiten. (de)
  • Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland für ca. 16 Mio. Bürger gültig. Die Nutzverwaltung war eine Unterart der Gütertrennung. Jeder Verlobte behielt das Vermögen, das er in die Ehe einbrachte. Jedem Ehegatten gebührte das Vermögen, welches er erwirtschaftete. Ein Vermögen der Eheleute zur gesamten Hand gab es in der Nutzverwaltung nicht. Prägend für die Nutzverwaltung war, dass das Vermögen der Ehefrau in zwei Sondervermögen zerfiel: dem eingebrachten Gut und dem Vorbehaltsgut. Am eingebrachten Gut erwarb der Mann ein Verwaltungs- und Nutzungsrecht. Er hatte im Gegenzug die Lasten des ehefräulichen Vermögens zu tragen, soweit es eingebrachtes Gut war, und den ehelichen Aufwand zu bestreiten. (de)
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  • Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland für ca. 16 Mio. Bürger gültig. (de)
  • Die Nutzverwaltung (teilweise auch Verwaltungsgemeinschaft genannt) war bis 1953 der gesetzliche Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Juristisch wird sie als ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Frau charakterisiert. Sie war bereits vor In-Kraft-Treten des BGB vor allem in Norddeutschland für ca. 16 Mio. Bürger gültig. (de)
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  • Nutzverwaltung (de)
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