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- Als Negativkatalog (oder Ausschlusskatalog) wird in der Rechtswissenschaft die ausdrückliche Auflistung von Ausschlusskriterien bezeichnet. Grundsätzlich definiert der Gesetzgeber positiv, z.B. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch. (de)
- Als Negativkatalog (oder Ausschlusskatalog) wird in der Rechtswissenschaft die ausdrückliche Auflistung von Ausschlusskriterien bezeichnet. Grundsätzlich definiert der Gesetzgeber positiv, z.B. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch. (de)
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- Als Negativkatalog (oder Ausschlusskatalog) wird in der Rechtswissenschaft die ausdrückliche Auflistung von Ausschlusskriterien bezeichnet. Grundsätzlich definiert der Gesetzgeber positiv, z.B. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch. (de)
- Als Negativkatalog (oder Ausschlusskatalog) wird in der Rechtswissenschaft die ausdrückliche Auflistung von Ausschlusskriterien bezeichnet. Grundsätzlich definiert der Gesetzgeber positiv, z.B. die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch. (de)
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- Negativkatalog (de)
- Negativkatalog (de)
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