Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle.

Property Value
dbo:abstract
  • Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle. Grund für diese Regelung ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Art. 140 Grundgesetz), das jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die eigenverantwortliche Regelung eigener Angelegenheiten garantiert. Durch Erlass kirchenrechtlicher Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer haben die evangelische und katholische Kirche eine Lösung gefunden, die das Selbstbestimmungsrecht und die Interessen der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt (vgl. Praktische Konkordanz). Die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen sind in den Mitarbeitervertretungsgesetzen, im katholischen Bereich auch Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) genannt, der einzelnen Gemeinschaften geregelt. Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch Mitglieder der Mitarbeitervertretung sein. (de)
  • Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle. Grund für diese Regelung ist das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung (siehe Art. 140 Grundgesetz), das jeder Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft die eigenverantwortliche Regelung eigener Angelegenheiten garantiert. Durch Erlass kirchenrechtlicher Regelungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer haben die evangelische und katholische Kirche eine Lösung gefunden, die das Selbstbestimmungsrecht und die Interessen der Arbeitnehmer gleichermaßen berücksichtigt (vgl. Praktische Konkordanz). Die Befugnisse der Mitarbeitervertretungen sind in den Mitarbeitervertretungsgesetzen, im katholischen Bereich auch Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) genannt, der einzelnen Gemeinschaften geregelt. Im kirchlichen Arbeitsrecht kann innerhalb der Mitarbeitervertretung ein Wirtschaftsausschuss bzw. ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen nach § 23a MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) gebildet werden. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz müssen allerdings die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch Mitglieder der Mitarbeitervertretung sein. (de)
dbo:isbn
  • 978-3-7663-3952-2
  • 978-3-7663-6005-2
dbo:originalTitle
  • Die Praxis der Mitarbeitervertretung von A bis Z. Das Lexikon für Evangelische Kirche und Diakonie (de)
  • Tipps für neu- und wiedergewählte MAV-Mitglieder. Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz (de)
  • Die Praxis der Mitarbeitervertretung von A bis Z. Das Lexikon für Evangelische Kirche und Diakonie (de)
  • Tipps für neu- und wiedergewählte MAV-Mitglieder. Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 424829 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 139870238 (xsd:integer)
prop-de:auflage
  • 2 (xsd:integer)
  • 3 (xsd:integer)
prop-de:autor
  • Herbert Deppisch, Robert Jung, Erhard Schleitzer
  • Herbert Deppisch, Norbert Feulner, Robert Jung, Erhard Schleitzer
prop-de:jahr
  • 2010 (xsd:integer)
  • 2011 (xsd:integer)
prop-de:ort
  • Frankfurt am Main
dc:publisher
  • Bund-Verlag
dct:subject
rdf:type
rdfs:comment
  • Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle. (de)
  • Mitarbeitervertretungen (MAV) sind betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Sie sind den Betriebsräten ähnlich. In der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen weder dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 118 BetrVG) noch den Personalvertretungsgesetzen von Bund (§ 112 BPersVG) oder Ländern (z. B. § 107a LPersVG-BW). Die Rechtsform (Stiftung, Verein, GmbH, AG, Körperschaftsstatus) spielt dabei keine Rolle. (de)
rdfs:label
  • Mitarbeitervertretung (de)
  • Mitarbeitervertretung (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is foaf:primaryTopic of